Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers |
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers < Allgemeine Charterbedingungen 1.Zahlungsbedingungen Die Zahlung der Chartergebühr ist fällig: 50% bei Abschluß des Vertrages, 50% 6 Wochen vor Charterbeginn. 2.Versicherungen Der Vercharterer ist nicht haftbar für Verlust oder Schäden am Eigentum der Charterer oder deren Gäste, ebenso nicht für persönliche Unfälle der Charterer, deren Gäste oder evtl. anderer an Bord befindlichen Personen. Der Vercharterer haftet nur soweit für Schäden, als diese vom Versicherungsvertrag umfaßt sind. Darüber hinausgehende Forderungen gehen zu Lasten des Charterers. Der Charterer verzichtet gegenüber dem Vercharterer auf alle Einwendungen gegen Inhalt und Deckungshöhe des Versicherungsvertrages. Dem Charterer/Schiffsführer bleibt unbenommen, auf eigene Rechnung, weitere Versicherungen abzuschließen. Die Yacht ist wie folgt versichert: Vollkaskoversicherung für Schiff, Ausrüstung und Inventar mit einer Selbstbeteiligung je Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung geht auf den Charterer über. Haftpflichtversicherung für Personenschäden und für Sachschäden. 3.Kaution Eine Kaution wird vom Charterer/Schiffsführer bei der Schiffsübernahme ( Bar oder Kreditkarte ) beim Vercharterer hinterlegt. Nach Rückgabe von Schiff und Ausrüstung wird der Betrag sofortzurückerstattet, sofern nicht Mängel vorliegen, die während der Vertragsdauer entstanden sind. Schäden und Verluste, die der Charterer/Schiffsführer zu vertreten hat, werden mit der Kaution verrechnet. Eine Kautionsversicherung kann abgeschlossen werden. Der Charterer/Schiffsführer trägt die volle Verantwortung für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar gegenüber dem Vercharterer und Versicherer. Er versichert, daß er über die notwendigen Erfahrung, Sachkunde, Qualifikation sowie über die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit seegehenden Yachten verfügt. 4.Übergabe und Nutzungsbestimmungen Das Schiff wird vollgetankt übergeben. Der Charterer/Schiffsführer übergibt es bei Rückkehr wieder vollgetankt. Der Charterer/Schiffsführer erklärt ausdrücklich die Seemannschaft zu beherrschen, ausreichende Erfahrung in der Küsten- und Seefahrt zu haben, Nachtfahrten mit Umsicht zu unternehmen, kein Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, keine Personen-Warentransporte gegen Entgeld durchzuführen, keine zollpflichtigen und undeklarierten Waren an Bord zu nehmen, die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten, die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen und vorschriftsgemäß ein- und auszuklarieren, das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, Schiff, Ausrüstung und Inventar sorgfältig zu behandeln, sofern im Wartungsplan vorgeschrieben, Motoröl und Filterwechsel durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer/Schiffsführer die daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang zu vertreten und dafür zu haften, insbesondere bei falschen Angaben über die Fähigkeit in Schiffsführung, die bei neuen Charteren bei Reiseantritt überprüft werden können. Für Handlungen und Unterlassungen seitens Charterer/ Schiffsführer, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer/Schiffsführer den Vercharterer aus dem Vertrag von allen privat - und strafrechtlichen Folgen, insbesondere auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. 5.Ersatzleistungen Wird das Schiff, gleich aus welchem Grunde, nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer/ Schiffsführer frühestens 48 Stunden danach vom Vertrag, bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, sind weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise- Übernachtungs- u. sonstige Kosten) ausgeschlossen. Tritt der Charterer/Schiffsführer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Sollte bereits vor Charterbeginn feststehen, daß die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, kann der Charterer/Schiffsführer bereits vor Charterbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer verpflichtet sich bei eigener Kenntnis, den Charterer/Schiffsführer darüber zu unterrichten, daß die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung gestellt werden kann. 6.Rücktritt des Charterers von der Charter Kann der Charterer/Schiffführer, gleich aus welchem Grund die Charter nicht antreten, so teilt er dieses rechtzeitig dem Vercharterer mit. Bei Rücktritt mehr als 3 Monate vor Charterbeginn verfällt die Anzahlung. Bei Rücktritt nach dieser Zeit beträgt die Stornogebühr 100% der Chartergebühr. Gelingt eine Ersatzcharter für den gesamten Termin zum vollen Mietpreis, so ist lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- zu bezahlen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist abzuschließen. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen bleiben vorbehalten. Entsprechen die bei Übergabe der Yacht vorhandene Ausrüstung und das Inventar nicht dem Charterer vor Übergabe der Yacht zugeleitete Verzeichnissen, so ist der Charterer/Schiffsführer nicht zur Minderung der Charter berechtigt, wenn die für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind. 7.Übergabe und Rückgabe Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer/Schiffsführer bei Übergabe geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Danach sind alle Einwendungen des Charterers/Schiffsführers, abgeleitet aus mangelnder Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung, ausgeschlossen. Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer/Schiffsführer das Schiff dem Vercharterer oder dessen Beauftragtem zur Überprüfung über Zustand und Vollständigkeit in gereinigtem Zustand (innen und außen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach Rückkunft sofort anzuzeigen. Die Kosten zu Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes, bzw. die Wiederbeschaffung werden mit der Kautionsrückzahlung verrechnet. Verläßt der Charterer/Schiffsführer das Schiff schuldhaft aus Gründen, die er zu vertreten hat, an einem anderen Ort als vereinbart, trägt er alle Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Land und Wasser. Im Versicherungsfall reguliert der Versicherer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Verspätete Schiffrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers, zu verrechnen mit der Kaution. Bei Schäden, Kollision und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen veranlaßt der Charterer/Schiffsführer unverzüglich : 7.1. Kontaktaufnahme mit der Basis, um auf den Hinweiß der Basisleitung entsprechende Schritte vorzunehmen. 7.2. Schadenbehebung von normalem Materialverschleiß bis Euro 50,- unter Kostenvorlage (Quittung), zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Reparaturen dieser Art, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vercharterers. Bei Schaden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer/ Schiffsführer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung ( Hafenkapitän, Sachverständiger, Arzt ) 8.Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei: Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende sowie bei nicht termingerechter Rückgabe des Schiffes.Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer/Schiffsführer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. In diesem Falle gilt der Charter-vertrag bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer/ Schiffsführer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadenersatz. Sollte der Charterer/Schiffsführer unterwegs einen Mangel feststellen, der einer umgehenden Behebung bedarf, so ist er verpflichtet, dies dem Vercharterer oder seinem Beauftragtem umgehend mitzuteilen und mit diesem eine frühere Rückkunft zu vereinbaren. Dies sollte 24 Stunden vor Charterende sein. Sofern eine frühere Rückkehr vereinbart wird, hat der Charterer/ Schiffsführer Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die über 24 Stunden vor Charterende hinausgehende Verkürzung der Nutzungsmöglichkeit. Weitergehende Ansprüche des Charterers/Schiffsführers bei Mängeln, insbesondere Ansprüche auf Minderung der Charter und Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn den Vercharterer trifft der Vorwurf des Vorsatzes oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit der genannte Vercharterer selbst Vermittler ist, hat er Vollmacht der Vercharterer Verträge zu zeichnen und Zahlungen entgegenzunehmen. Es gilt türkisches Recht als vereinbart. |