Um Ihnen Aufwand und Kosten des Vertragsausdrucks und Vertragsversandes zu ersparen, bestätigen Sie die Kenntnisnahme und Annahme der Bedingungen nur per Mausklick auf S.1 (Rechnung) der Chartervereinbarung unten.
Durch das Anklicken bestätigen Sie die rechtliche Wirksamkeit des Chartervertrages bekräftigt durch Ihre Zahlung(en). Diese Mietvertragsbedingungen werden identisch beim boarding im "Original mit Originalunterschriften" ausgefertigt.
Wir empfehlen, den Chartervertrag (pdf) abzuspeichern.
1. Die Charter beginnt und endet zu den auf der ersten Seite beschriebenen und vereinbarten Konditionen.
2. Türkische Küste (dieses Gebiet darf nur mit schriftlicher Zustimmung des “Vercharterers” überschritten werden).
3. Der vereinbarte Charterpreis ist auf das folgende Konto des “Vercharerers” wie folgt zu überweisen:
1 / 2 bei Vertragsabschluß, spätestens in einer Woche
1 / 2 mit Wertstellung spätestens sechs Wochen vor Charterbeginn.
4. Der „Charterer“ bestätigt mit Unterzeichnung des Chartervertrages, dass er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse, Erfahrungen und Berechtigungen verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Andernfalls bestimmt er einen Schiffsführer, der gemeinsam mit dem „Charterer“ den Chartervertrag zu unterzeichnen hat.
Der „Charterer“ benennt hiermit als Schiffsführer:__________________________________________
Der Charterer/Schiffsführer ist im Besitz der nachfolgend aufgeführten Scheine und seemännischer Erfahrung: ___________________________________________________________________________
Für die Folgen falscher Angaben ist er haftbar. Bei einer Havarie muss damit gerechnet werden, dass die Angaben von der Versicherung überprüft werden. „Charterer“ und Schiffsführer haften - soweit nicht identisch - als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
Der „Charterer“ bestätigt mit der Crewliste die an Bord befindlichen Personen.
Die Kaution beträgt für Beneteau 57 2.500 €, für alle anderen Yachten 1.500 €.
Bei einer Mitvermietung eines Spinnaker oder Blisters erhöht sich die Kaution um 500 €. Die Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte (VISA oder MASTER) bei Übernahme der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. Der “Vercharterer” ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste, die durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch der Yacht entstanden sind (Abnutzung), vorbehaltlich späterer Abrechnung zurückzubehalten. Durch die Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des “Vercharterers” nicht ausgeschlossen.
5. Der „Charterer“ verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig, verantwortungsbewusst und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben:
Keine Personen- und Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen.
Das Schiff nicht Dritten zu Überlassen.
Das Schiff nur mit der max. zulässigen Personenzahl zu belegen.
Das Schiff nicht mit mehr Personen zu belegen, als in der Crewliste angegeben.
Keine undeklarierten zollpflichtigen Waren an Bord zu führen.
Die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen.
Vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren.
Die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer zu beachten.
Nachtfahrten nur mit besonderer Umsicht zu unternehmen.
Das Logbuch mit besonderer Umsicht zu führen und an Bord zu belassen.
Die während des Törns notwendigen Kontroll- und Wartungsintervalle (Motor, Getriebeöl etc) einzuhalten.
Keine Wett- und Regattafahrten ohne Zustimmung des Vercharters zu bestreiten.
Das Schleppen von anderen Fahrzeugen nur bei Seenotfällen durchzuführen, sofern keine anderen Rettungsmöglichkeiten bestehen.
Keine gefährlichen Güter zu transportieren.
Keine Tiere an Bord zu nehmen.
6. Der Charterer darf ohne Zustimmung des Vercharterers keine Reparaturen über 100 € durchführen lassen. Rechnungen und ausgetauschte Teile sind vorzulegen.
Bei größeren Schäden am Schiff oder Personen fertigt der „Charterer“ eine Niederschrift darüber an und sorgt für eine Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar etc).
Der „Vercharterer“ ist unverzüglich zu benachrichtigen bei größeren Schäden, Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende. Der „Charterer“ hat alles zu unternehmen, was der Minderung eines Schadens und der Folgeschäden dienlich ist. Bei unumgänglich notwendigen Schleppvorgängen sind zur Vermeidung hoher Bergungskosten eigene Leinen zu verwenden. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den „Charterer“ ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Vercharterer. Der Chartervertrag gilt bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den „Charterer“. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Schadenersatz.
7. Der „Vercharterter“ bestätigt, dass während der Charterdauer eine Schiffskasko- und eine Haftpflichtversicherung bestehen. Die Kaskoversicherung deckt unmittelbar an der Yacht entstehende Schäden mit Ausnahme der Selbstbeteiligung. Der „Charterer“ haftet für Schäden unmittelbar an der Yacht bis zur Höhe der Selbstbeteiligung wie der Eigner bei Eigennutzung. Insbesondere trägt der „Charterer“ das Risiko auch hinsichtlich unverschuldeter Beschädigungen, Verluste usw. durch höhere Gewalt, Diebstahl u. ä. soweit diese nicht von der Versicherung abgedeckt sind.
Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages. Nicht versichert sind das persönliche Eigentum und Personenschäden der „Charterer“, sowie Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Der Abschluss einer Reiserücktritts- und einer Skipperhaftpflichtversicherung wird dringend empfohlen, die für Schäden aufkommen, die durch die Kasko- und Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt werden.
8. Kann der „Charterer“ die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich den „Vercharterer“. Gelingt eine Ersatzcharter, wird der Charterpreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 180 € zurückerstattet (siehe Stornobedingungen). Andernfalls bleibt dem „Vercharterer“ Anspruch auf die volle Chartergebühr. Wird das gecharterte Schiff oder ein gleichwertiges Ersatzschiff nicht rechtzeitig vom „Vercharterer“ zur Verfügung gestellt, so kann der „Charterer“ frühestens 48 Stunden nach Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag dem „Charterer“ zurückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Tritt der „Charterer“ vom Vertrag nicht zurück, so behält er Anspruch auf anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der „Charterer“ aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem „Vercharterer“ gegenüber Minderung geltend machen; es sei denn, das Schiff würde in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt sein.
9. Das Schiff wird dem „Charterer“ voll getankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom „Charterer“ bei Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt.
Nach Beendigung der Charter übergibt der „Charterer“ das Schiff dem „Vercharterer“ zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit, voll getankt. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft sofort anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht voll getankt, hat der „Charterer“ den Aufwand dafür zu erstatten. Die Aufwandsgebühren können pauschaliert werden. Verschwiegene Schäden hat der „Charterer“ auch nach Kautionsrückzahlung noch zu ersetzen. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit nach Beendigung der Charter ohne Abzüge zurückbezahlt. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist.
11. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des „Vercharterers“ nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der „Charterer“ muss das Schiff in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätungen wird die doppelte Chartergebühr für die überzogene Zeit als Nutzungsentschädigung fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche des „Vercharterers“ bleiben unberührt. Falls der „Charterer“ das Schiff an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabe-Ort verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des „Vercharterers“ auf Schadensersatz. Der „Charterer“ verpflichtet sich, für diesen Fall ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung beim Schiff zu belassen, bis der „Vercharterer“ das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es im Rückgabehafen vom „Vercharterer“ abgenommen ist.
12. Bei Verstößen gegen die vorerwähnten Punkte haftet der „Charterer“ dem „Vercharterer“ gegenüber für alle entstehenden Folgen. Soweit der „Vercharterer“ für Handlungen oder Unterlassungen des „Charterers“ von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der „Charterer“ den „Vercharterer“ von allen rechtlichen Folgen frei. Der „Vercharterer“ haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, bis zur Höhe der doppelten Chartergebühr. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den „Charterer“ während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der „Charterer“ keinerlei Ansprüche gegen den „Vercharterer“ wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder sonstiger bei Übernahme durch den „Charterer“ nicht erkannter Defekt vor, so hat der „Charterer“ Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Tage, für die Yacht nicht mehr benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Dienstausfall u. ä.) sind ausgeschlossen.
13. Zwischen dem „Vercharterer“ und dem „Charterer“ wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. |