Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers |
Charterbedingungen < Präambel: 1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner 2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen 3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt. Für die Charter der in der Rechnung genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des (englischen) Vercharterers (daher Bedingungen in english): Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur geschlossen. ============================================================= ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1) BESTANDTEILE DES VERTRAGS:In diesem Vertrag wird die Gesellschaft* in ihrer Eigenschaft als Vermieter nachfolgend mit “Reeder” bezeichnet. Der Kunde, auf den der Vertrag ausgestellt ist, trägt nachfolgend die Bezeichnung “Mieter”, der eventuell autorisierte Führer des Bootes, der nicht mit der Person des Mieters identisch ist, wird nachfolgend “Skipper” genannt. 2) VERTRAGSABTRETUNG:Dem Mieter ist nicht erlaubt, das Boot zum Gebrauch an Dritte weiterzugeben, noch kann er die Rechte aus diesem Vertrag auf Andere übertragen. 3) VERTRAGSÄNDERUNGEN:Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, er verliert dabei aber das Recht auf Rückerstattung der von ihm bei der Vorbuchung des Bootes an der Reeder geleisteten Anzahlung auf den Mietpreis; der Mieter kann ab dem sechzigsten Tag vor Vertragsbeginn nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Ab diesem Zeitpunkt und bei späterer Anzeige, das Boot nicht mehr benutzen zu können, hat der Reeder Anspruch auf Zahlung von 100% des Mietpreises.Im Falle einer Unterbrechung der Nutzung des Bootes auf Begehren des Mieters oder aus Gründen, die beim Mieter zu suchen sind, hat derselbe keinerlei Anspruch auf Rückerstattung. Die Nichtbenutzung des Bootes während des vorgesehenen Mietzeitraums begründet keinerlei Rechtsanspruch auf Rückerstattung.Dem Reeder, der wegen einer Havarie oder wegen unfreiwillig und gegen seinem Willen aufgetretenen Gründen und Motiven die Übergabe des gemieteten Bootes nicht vornehmen kann, ist es gestattet, innerhalb von drei Tagen ein anderes Boot mit analogen Charakteristiken an den Mieter zu übergeben, und zwar unter der Verpflichtung, in diesem Fall an den Mieter lediglich den Mietanteil der Tagesquoten für ausgefallene nicht genutzte Tage zu erstatten. Für den Fall, bei dem sich die Frist über eine längere Zeit erstreckt, hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Er hat damit Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Mietpreises, eventuell verzinst nach gesetzlichem Zinssatz.Weitere Anrechte auf Entschädigungen irgend welcher Art hat er jedoch nicht. 4) VERPFLICHTUNGEN DES REEDERS:Der Reeder übergibt das Boot mit dem entsprechenden Zubehör, navigationsbereit und mit voller und kompletter Ausrüstung und Sicherheitsausstattung, mit den Schiffsdokumenten, sowie mit allen Notwendigkeiten, die das Boot seetüchtig machen und die die vereinbarte Nutzung durch den Mieter gewährleisten.Der Mieter unterzeichnet für die rechtmäßige Übergabe bei der Bootsübergabe und nachdem er geprüft und festgestellt hat, daß dasselbe mit der erforderlichen Schiffsausrüstung ausgestattet ist, die die vereinbarte Nutzung erlaubt, eine Inventarliste in welcher die gesamten Ausrüstungs- und Zubehörteile einzeln eingeführt sind. Mit der Unterzeichung der Inventarliste bestätigt der Mieter ausdrücklich, daß ihm das Boot in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist, daß das Boot seetüchtig und für den vereinbarten Gebrauch geeignet ist. Daraus folgernd kann er im Nachhinein gegenüber dem Reeder keine weiteren Beansstandungen mehr vorbringen und derselbe ist danach von jeder weiteren diesbezüglichen Verantwortung enthoben.Es ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, daß zur Austattung des Bootes mit detallierten nautischen Karten, die vom Reeder geliefert werden, nur jene gehören, die das “empfohlene” Navigationsgebiet (“Area consigliata”) berühren und daß dabei die Größe des Bootes und die Entfernungen berücksichtigt wurden, sowie daß den Kapazitäten und den Hafenstrukturen längs der Küste Rechnung getragen wurde.Das bezeichnete Navigationsgebiet berührt (**):Die Bootsübergabe findet am Ort, Tag und zur Stunde statt, die im Chartervertrag angegeben ist. Der für die Modalität der Übergabe erforderliche Zeitaufwand ist in der Charter-Vertragsdauer beinhaltet.Die Verpflichtung der Bootsübergabe tritt für den Reeder erst dann in Kraft, wenn der Mieter den gesamten Mietpreis und die Kaution bezahlt hat und von ihm das Inventarverzeichnis unterschrieben worden ist. 5) VERPFLICHTUNG DES MIETERS: Der Mieter ist für das gecharterte Boot verantwortlich und zwar mit allen gesetzlichen Auswirkungen und für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit dieses Vertrags. Der Mieter ist insbesondere zu besonderer Vorsicht, zur Umsicht und zum Sachverständnis beim Umgang mit dem Boot gehalten, wobei dem vereinbarten Einsatz des Bootes und den technischen Eigenschaften desselben, die aus den an Bord befindlichen Schiffsdokumenten zu entnehmen sind, Rechnung getragen werden muß. Er hat darüber hinaus alle mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen während des Mietzeitraums zu erfüllen.Der Mieter, der sich in ein Navigationsgebiet außerhalb der empfohlenen Zone begibt, hat sich zuvor detallierte nautische Karten von dem Seegebiet, in das er sich begeben will, zu beschaffen.Der Mieter verpflichtet sich, das Boot an dem im Vertrag vereinbarten Tag, Ort und Stunde im Zustand, im dem es sich bei der Übergabe befand und mit der gleichen Navigationsfähigkeit, die für den weiteren Gebrauch erforderlich sind, mit Zubehör, Ausstattung und den Schiffsdokumenten an den Reeder zurückzugeben.Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich:1) das Boot ausschließlich für sich selbst und seine Besatzung zu benutzen. Er nimmt zur Kenntnis, daß es für ihn verboten ist, Waren oder Passagiere zu befördern oder mit dem Boot jede andere Art von Handel oder wirtschaftliche Aktivität zu betreiben; 2) die Mindestzahl der Besatzung des Bootes einzuhalten, sowie die maximale Anzahl von Personen an Bord zu beachten; 3) das Boot ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des eigenen Befähigungsnachweises (bzw. des Nachweises der dafür bestimmten Person) zu benutzen; 4) sich nicht an Regatten oder nautischen Kundgebungen irgend welcher Art zu beteiligen, kein Abschleppen des Bootes zu erbitten oder andere Boote in Schlepp zu nehmen, wenn dafür keine absolute Notlage besteht; 5) die Verbote und Anordnungen der Hafenbehörden für Schlechtwetter oder Gefahr auf See zu beachten; in allen Fällen nicht zur See zu fahren bei Windstärke sechs und darüber und jedes Mal, wenn der nautische Wetterbericht Gefahren für die Navigation vorhersagt. Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtung führt dazu, daß dem Mieter die volle Verantwortung für eventuell am Boot entstandene Schäden zugesprochen wird; 6) das Boot vor der Küste in sicherer Position zu ankern und für eine ständige Kontrolle darüber zu sorgen; 7) das Boot mit den der Windstärke angepaßten Segeln zu benutzen, damit am Boot kein Schaden entsteht; 8) keine Tiere mit an Bord zu nehmen; 9) für die äußere und innere Reinigung des Bootes kein Material zu verwenden, das Schäden am Boot anrichten kann; 10) den Motor bei einer Neigung des Bootes von über 15 Grad abzustellen; 11) wenigstens einmal in der Woche dem Reeder die jeweilige Position des Bootes anzuzeigen; 12) mit dem vorliegenden Vertrag verpflichtet sich der Mieter, das gecharterte Boot ausschließlich für sportliche Zwecke zu benutzen.Alle Kosten für Nutzung und Verbrauch gehen zu Lasten des Mieters, inbesondere der Verbrauch von Kraftstoff, Schmieröl, Wasser, Elektrizität, Kosten und Gebühren bei Hafenbehörden, Zölle, An- und Abliegerkosten, Spesen für Verankerung und Festmachung, auch in Privathäfen, sowie eventuelle Kosten für Radiotelefon. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot zu pflegen, die Schiffsausrüstung und die Inneneinrichtung in Ordnung zu halten und das Boot in sauberem und gepflegtem Zustand zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, die normalen Instandhaltungsarbeiten am Boot durchzuführen. Er ist deshalb auch für eventuelle Schäden am Boot, die durch Unterlassung dieser Verpflichtung auftreten sollten, verantwortlich.Der Mieter kann gegenüber Dritten nur für sich selbst Verpflichtungen für das Boot eingehen, ohne sich dabei auf den Reeder zu beziehen. Folglich sind alle diesbezüglich von ihm eingegangenen Verpflichtungen von ihm selbst in Erfüllung zu bringen.Der Mieter ist verpflichtet, dem Reeder alle Summen und Beträge, die dieser für vom Mieter begangene, ungesetzmäßige Tatbestände oder Verhalten zu zahlen hatte, zu erstatten ohne daß der Letzgenannte Einsprüche irgend welcher Art dagegen erheben kann. 6) SCHÄDEN, HAVARIE, BRAND, REPARATUREN:Im Falle von Schaden, Havarie oder Brand ist der Mieter dazu verpflichtet, dieses unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Mieter darf in einem solchen Fall die Navigation nur fortsetzen, wenn dadurch nicht ein noch schwerwiegenderen Schaden entsteht und Gefahren für Menschen und Schiff auszuschließen sind. Es ist ihm nicht erlaubt, jede Art von Reparaturen am Schiff vorzunehmen ohne zuvor das Einverständnis des Reeders eingeholt zu haben. Die Reparaturkosten sind vom Mieter zu zahlen und die Kosten werden ihm nur dann zurückerstattet, wenn ihm die Schadensursache laut diesem Vertrag nicht zuzuschreiben ist.Zur Sicherung seiner eventuellen Ansprüche kann der Reeder die Kaution zurückbehalten und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem die Frage der Verantwortung endgültig geklärt ist. Eine Einforderung von Zinsen oder andere Forderungen als Entschädigung sind dabei ausgeschlossen.Für den Fall, daß am Boot ohne ein Verschulden des Mieters eine Havarie entsteht, die ausschließlich den Motor, das Motorgetriebe, das Wendegetriebe, das starre oder flexible Übergangsmanöver, die Segeln, die Batterie oder den Wechselstromgenerator betreffen, welche, die erste Nacht nach der Havarie ausgeklammert, für über 12 Stunden hinweg die volle Nutzung des Bootes einschränkt, ist der Reeder lediglich dazu verpflichtet, dem Mieter zu gestatten, die durch den Schaden verloren gegangenen Stunden der Nutzung nachzuholen. Ausgeschlossen bleibt jede andere Art von Entschädigung oder die Erstattung von Schadenersatz.Die nachzuholende Nutzung des Bootes kann vom Reeder nach eigenem Ermessen im Anschluß an die Mietperiode gelegt werden, oder auch durch Überlassung einer Verpflichtungserklärung, welche einen Anspruch für ein späteres Nutzungsrecht gibt. Es wird ausdrücklich die Rückerstattung von Geldbeträgen ausgeschlossen.Weiterhin ist festgelegt, daß die vorstehende Garantieleistung ausschließlich dann eintritt, wenn die Havarie wie oben im Meeresabschnitt zwischen (***) eintreten sollte. Folglich ist diese Garantieleistung immer dann ausgeschlossen, wenn die Havarie in einem Gebiet außerhalb dieses begrenzten Meeresabschnitts eintreten sollte. Außerhalb der Uhrzeiten von 08.00 bis 20.00 Uhr kann der Mieter keine Ansprüche auf Reparaturbehebung oder Assistenz stellen. Die Kosten für ausgeführte notwendig gewordene Reparaturarbeiten und Assistenz, die nicht der Verantwortlichkeit des Reeders zuzuscheiben sind, sind nach dem Inhalt dieses Chartervertrags nach den auf dem Markt gültigen normalen Stundentarifen vom Mieter zu bezahlen, ebenso die erforderlichen Ersatzteile.Keine Ansprüche auf Garantieleistung wie vorstehend, -d.h. Nachholung von nicht genutzten Stunden bzw. Ansprüche auf Schadenersatzzahlungen und/oder Rückerstattungen an den Mieter,- entstehen durch Havarien an: Echolot, Log, Kühlschrank, Wasserpumpe, Tender, Außenbordmotor, elektrische oder handbetriebene Ankerwinde, Stereoanlage, sowie alle anderen Zubehörteile oder Ausrüstung, die nicht unter Abschnitt 2 dieses Artikels aufgeführt sind.Eventuelle Anträge auf Rückerstattung, sofern sie zugelassen werden, sind vom Mieter sofort nach der Rückgabe des Bootes, auf alle Fälle aber noch am selben Übergabetag, direkt an den Reeder zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist oder bei eventueller Anzeige bei einer anderen Person, die nicht mit dem Reeder identisch ist, führen zum Verlust aller Rückerstattungsansprüche. 7) VERSICHERUNG: Das Boot wird versichert übergeben: a) mit einer Kasko-Versicherungspolice für das Mittelmeer, die bis zur Höhe des Totalverlustes geht; b) mit der obligatorischen gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Schäden, die während der Navigation oder beim Liegen des Bootes entgegen eigenem Willen gegenüber Dritten entstehen sollten. Diese Versicherungspolice deckt nicht ab: den Verlust oder die Beschädigung von Sachen und Dingen, die dem Mieter oder den von ihm beförderten Personen gehören, sowie alle Schadens- und Erstattungsverpflichtungen nach Art.8. Zu Lasten des Mieters gehen neben dem Selbstbeteiligungsbetrag auch jede Art von Schäden, die wegen bestimmter Umstände oder dem Verschulden des Mieters nicht von der Versicherung abgedeckt sind. 8) RÜCKGABE, EINHALTUNG DER TERMINE: Wenn die Rückübergabe des Bootes am Morgen vorgesehen ist, verpflichtet sich der Mieter, bereits am Vortage vor Übergabe bis spätestens 18.00 Uhr in den Übergabehafen einzulaufen und das Boot zeitgerecht zur Stunde und am vereinbarten Datum und Hafen zurückzugeben. Bei der Übergabe müssen bereits alle mit der Charterung des Bootes verbundenen Formalitäten und Verpflichtungen erledigt sein. Der Mieter ist verantwortlich für eine nicht frist- und vorschriftenmäßige Rückgabe des Bootes, auch für den Fall des Vorliegens von zufälligen Ereignissen, höherer Gewalt oder Havarie. Die Navigationsroute muß deshalb so geplant sein, daß es in allen Fällen möglich ist, das Boot fristgerecht und vereinbarungsgemäß zurückzugeben, auch wenn wegen Schlechtwettervorhersage eine eventuelle vorzeitige Rückkehr in den Hafen erforderlich sein sollte.Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Rückgabeverpflichtung muß der Mieter eine Abfindung in Höhe des Charterpreises für eine Woche für das gleiche Boot und den gleichen Preis im Zeitraum an den Reeder zahlen, sowie eine Entschädigung für erlittenen wirtschaftlichen Schaden wegen der verspäteten Rückgabe des Bootes. Außerdem hat er die Unterbringungs- und Verpflegungskosten an Land für den nachfolgenden Mieter und seine Besatzung zu zahlen.Eine nicht zeitgerechte Rückgabe des Bootes wie vorstehend ist auch eine Rückgabe in einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Hafen zu sehen. In diesem Fall hat der Mieter neben allen anderen auch die Folgekosten für die Verschiffung des Bootes in den im Vertrag vorgesehenen Übergabehafen zu erstatten. 9) KAUTION: Das Ausbleiben der Kautionszahlung führt zur Auflösung des Vertrags und dem Verlust jeglicher Ansprüche auf Rückerstattung. Der Reeder hat damit Anspruch, als Schadenersatz die vom Mieter geleisteten Zahlungen für die Charterung des Bootes einzubehalten.Die Kaution wird zurückerstattet, wenn festgestellt ist, daß keine Schäden eingetreten sind, die vertraglichen Bedingungen eingehalten wurden und die Navigationsverpflichtungen beachtet worden sind. Die Begrenzung der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit des Mieters sind mit dem mit der Kaution hinterlegten Betrag nur hinsichtlich der materiellen Schäden am Boot abgedeckt. Der Reeder kann die Zahlung aller anderen und verschiedenartig erlittenen Schäden vom Mieter zurückfordern, wobei der Letzgenannte mit seinem gesamten Vermögen für die vollständige Erstattung des erlittenen Schadens haftbar ist. 10) SKIPPER:Der Skipper ist der Kommandant des Bootes. Er ist damit verantwortlich für die Besatzung und alles, was mit der Navigation, der Führung des Bootes, den An-und Ablegemanövern usw. zusammenhängt, sowie der Beachtung der allgemeinen Pflichten eines guten und erprobten Kapitäns.Der Vertrag muß vom Skipper unterschrieben werden.Ist der Skipper nicht mit der Person des Mieters identisch, muß derselbe unter Hervorhebung seiner Eigenschaft als Skipper mit dem Mieter gemeinsam den Vertrag unterzeichnen. Sofern derselbe keinen oder einen als nicht ausreichend bewerteten Bootsführerschein zum Führen eines Bootes in der vereinbarten Bootsklasse besitzt, der die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gewährleistet, kann der Reeder, wenn der Mieter keinen anderen geeigneten und befugten Skipper benennen kann, die Übergabe des Bootes verweigern.Er hat dabei das Recht, 100% des Tarifs einzubehalten und den Vertrag als aufgelöst zu betrachten.Im Fall,daß durch den Reeder auf Begehren des Mieters ein Skipper aufgetrieben und angeheuert wird,wird ausdrücklich erklärt, daß der Reeder lediglich die Kontakte zwischen dem Mieter und dem Skipper hergestellt hat und daß der Reeder von der Verantwortung und vom Leistungsverhältnis,gleich welcher Art,zwischen Mieter und Skipper,vollkommen ausgeschlossen bleibt.Nach Gepflogenheiten und Brauch gehen Kost und Logie für den Skipper zu Lasten des Mieters.Für den vorgangs beschriebenen Fall, bei dem der Mieter nicht mit dem Skipper identisch ist,ist der Letztgenannte gegenüber dem Reeder direkt verantwortlich für eventuelle Schäden oder Havarie hinsichtlich seiner besonderen Mansionen,die in der Einführung dieses Artikel beschrieben sind, wobei die restliche Verantwortung unverändert auf den Schultern des Mieters lastet. 11) VERSTÖßE GEGEN DEN VERTRAG: Der Mieter und/oder der Skipper (für den Teil, der ihn betrifft) sind direkt verantwortlich für jede Art von Verstößen gegen diesen Vertrag. Dieselben verpflichten sich, gesamtschuldnerisch den Reeder freizuhalten von Forderungen jeder Art und von jedweitiger Seite für Dinge und Geschehnisse, die sich während der Charterung des Bootes oder als eine Folge daraus, ereignet haben. Im Fall von Beschlagnahme oder der Festsetzung des Bootes aus Gründen, die dem Verschulden des Mieters zuzuschreiben sind, hat der Letztgenannte an den Bootseigentümer eine vertraglich obligatorische Entschädigung zu zahlen, die in der Höhe dem Chartertarif für die zeitliche Periode entspricht, in welcher das Boot unter Beschlagnahme stand bzw. festgesetzt wurde. 12) VERWEIS AUF GESETZLICHE VORSCHRIFTEN: Das Rechtsverhältnis zwischen den hier genannten Vertragsparteien begründet sich ausschließlich auf die Charterung des Bootes und ist, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch die geltenden Gesetze des (it) BGB und das Navigationsgesetz für die Vermietung von mobilen Gegenständen, geregelt. 13) EXKLUSIVITÄT UND GÜLTIGKEIT DES VORLIEGENDEN VERTRAGS: Der vorliegende Vertrag ist der einzig gültige, um ein Boot der Gesellschaft* führen zu können. Jeder andere vom Mieter unterschriebene Vertrag für das Führen des gleichen Bootes, der von einem Vermittler oder einer Agentur ausgestellt und unterschrieben sein sollte, ist nichtig und für alle Fälle unverbindlich für die Gesellschaft.* Die eventuelle Nichtigkeit einzelner, in diesem Vertrag enthaltenen Klauseln führen nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes. Eventuelle Abkommen in Abweichung zu den in diesem Vertrag enthaltene Übereinkünften bedürfen der schriftlichen Form und sind ansonsten nichtig. Der Reeder erteilt seine Informationen nach eigenem Wissen und Gutglauben, aber ohne Garantieübernahme. 14) STREITFÄLLE UND ABWEICHENDER GERICHTSSTAND KRAFT VEREINBARUNG AUF DES ZUSTÄNDIGE FORUM:Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitfälle ist ausschließlich Gerichtsstand das Gericht in (****) 15) HINWEISE: Die Parteien geben sich gegenseitig zur Kenntnis, daß die vorliegenden allgemeinen vertraglichen Bedingungen an den mit Sternchen besonders gekennzeichneten Stellen, die auf der ersten Seite angegeben sind, durch Hinzufügung ausfüllender Angaben vervollständigt wird, sowie, daß diese Angaben voll einbezogen sind. 16) ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS: Die Vertragsparteien erklären, den vorliegenden Vertrag geprüft zu haben und stimmen den darin enthaltenen Klauseln ausdrücklich zu. 17) Übersetzungen: Der italienische Originaltext des vorliegenden Vertrags hat Vorrang gegenüber den Übersetzungen in andere Sprachen. Unterschrift des Mieters ____________Unterschrift des Skippers_______________Unterschrift des Reeders______________ Der Unterzeichner erklärt gemäß Artikel 1341 und 1342 des (it) BGB, Band IV, Titel II, II.Absatz des Teil 1, die unter Punkt 2) Vertragsabtretung 3) Vertragsänderungen 4)Verpflichtungen des Reeders 5) Verpflichtungen des Mieters 6) Schäden, Havarie, Brand, Reparaturen 7) Versicherung 8) Rückgabe, Einhaltung der Termine 9) Kaution 10) Skipper 14) Streitfälle und abweichender Gerichtsstand Kraft Vereinbarung auf das zuständige Forum, zu kenen und zu genehmigen, 17) Übersetzungen Unterschrift des Mieters ____________Unterschrift des Skippers_______________Unterschrift des Reeders______________ |