Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 
Charterbedingungen <>

Präambel:

1.
Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner.com Postfach
401 444, 80714 München, nachfolgend Charterpartner.com genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für
den genannten Vercharterer auf .


2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen
sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.


3. Es gelten nur
schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.


Wichtiger
Hinweis:
beim Boarding
dieser Vertrag mit denselben Bedingungen nochmals als "Original" zur Unterschrift
vorgelegt. Dies ist aus formalrechtlichen Gründen für die örtliche Abwicklung
notwendig.

Der hiermit geschlossene Chartervertrag ist unabhängig davon rechtsgültig.

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Gebucht wird:














SchiffVerchartererStarthafenZielhafen
<> (<>)<><> / <><










an Bord amzurück
im Hafen am
<> ab
ca. 18 Uhr
<> bis ca. 17 Uhr plus 1 ÜN
an Bord bis 8 Uhr










Charterer: <> <>, <> <> <>

Für
die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des
Vercharterers:

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1) BESTANDTEILE DES VERTRAGS:

In diesem Vertrag wird die Gesellschaft* in ihrer
Eigenschaft als Vermieter nachfolgend mit Reeder bezeichnet. Der Kunde, auf
den der Vertrag ausgestellt ist, trägt nachfolgend die Bezeichnung Mieter,
der eventuell autorisierte Führer des Bootes, der nicht mit der Person
des Mieters identisch ist, wird nachfolgend Skipper genannt.

2) VERTRAGSABTRETUNG:

Dem
Mieter ist nicht erlaubt, das Boot zum Gebrauch an Dritte weiterzugeben, noch
kann er die Rechte aus diesem Vertrag auf Andere übertragen.

3) VERTRAGSÄNDERUNGEN:

Der
Mieter kann vom Vertrag zurücktreten,
er verliert dabei aber das Recht auf Rückerstattung der von ihm bei der
Vorbuchung des Bootes an der Reeder geleisteten Anzahlungauf den Mietpreis;
der Mieter kann ab dem sechzigsten Tag vor Vertragsbeginn nicht mehr vom Vertrag
zurücktreten. Ab diesem Zeitpunkt und bei späterer Anzeige, das Boot
nicht mehr benutzen zu können,hat der Reeder Anspruch auf Zahlung von
100% des Mietpreises.Im Falle einer Unterbrechung der Nutzung des Bootes auf
Begehren des Mieters oder aus Gründen,
die beim Mieter zu suchen sind, hatderselbe keinerlei Anspruch auf Rückerstattung.
Die Nichtbenutzung des Bootes während des vorgesehenen Mietzeitraums begründet
keinerlei Rechtsanspruch auf Rückerstattung.Dem Reeder, der wegeneiner
Havarie oder wegen unfreiwillig und gegen seinem Willen aufgetretenen Gründen
und Motiven die Übergabe des gemieteten Bootes nicht vornehmen
kann, ist es gestattet, innerhalb von drei Tagen einanderes Boot mit analogen
Charakteristiken an den Mieter zu übergeben,
und zwar unter der Verpflichtung, in diesem Fall an den Mieter lediglich den
Mietanteil der Tagesquoten für ausgefallene nicht genutzteTage zu erstatten.
Für den Fall, bei dem sich die Frist über eine
längere Zeit erstreckt, hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Er hat damit Anspruch auf Rückerstattung des gezahltenMietpreises, eventuell
verzinst nach gesetzlichem Zinssatz.Weitere Anrechte auf Entschädigungen
irgend welcher Art hat er jedoch nicht.

4) VERPFLICHTUNGEN DES REEDERS:

Der Reeder übergibt
das Boot mit dem entsprechenden Zubehör, navigationsbereit und mit voller
und kompletter Ausrüstung
und Sicherheitsausstattung, mit denSchiffsdokumenten, sowie mit allen Notwendigkeiten,
die das Boot seetüchtig machen und die die vereinbarte Nutzung durch den
Mieter gewährleisten.Der Mieter unterzeichnet für die rechtmäßige Übergabebei
der Bootsübergabe und nachdem er geprüft und festgestellt hat,
daß dasselbe mit der erforderlichen Schiffsausrüstung ausgestattet
ist, die die vereinbarte Nutzung erlaubt, eine Inventarliste in welcher diegesamten
Ausrüstungs- und Zubehörteile einzeln eingeführt sind.
Mit der Unterzeichung der Inventarliste bestätigt der Mieter ausdrücklich,
daß ihm das Boot in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist,daß das
Boot seetüchtig und für den vereinbarten Gebrauch
geeignet ist. Daraus folgernd kann er im Nachhinein gegenüber dem Reeder
keine weiteren Beansstandungen mehr vorbringen und derselbe istdanach von jeder
weiteren diesbezüglichen Verantwortung enthoben.Es ist
zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, daß zur Austattung
des Bootes mit detallierten nautischen Karten, die vomReeder geliefert werden,
nur jene gehören, die das empfohlene Navigationsgebiet
(Area consigliata) berühren und daß dabei die Größe des
Bootes und die Entfernungen berücksichtigt wurden, sowie daßden
Kapazitäten und den Hafenstrukturen längs der Küste Rechnung
getragen wurde.Das bezeichnete Navigationsgebiet berührt (**):Die Bootsübergabe
findet am Ort, Tag und zur Stunde statt, die imChartervertrag angegeben ist.
Der für die Modalität der Übergabe
erforderliche Zeitaufwand ist in der Charter -Vertragsdauer beinhaltet.Die
Verpflichtung der Bootsübergabe tritt für den Reeder erst dann inKraft,
wenn der Mieter den gesamten Mietpreis und die Kaution bezahlt hat und von
ihm das Inventarverzeichnis unterschrieben worden ist.

5) VERPFLICHTUNG DES
MIETERS:


Der Mieter ist für das gecharterte Boot
verantwortlich und zwar mit allen gesetzlichen Auswirkungen und für den
gesamten Zeitraum der Gültigkeit dieses Vertrags. DerMieter ist insbesondere
zu besonderer Vorsicht, zur Umsicht und zum Sachverständnis beim Umgang
mit dem Boot gehalten, wobei dem vereinbarten Einsatz des Bootes und den technischen
Eigenschaftendesselben, die aus den an Bord befindlichen Schiffsdokumenten
zu entnehmen sind, Rechnung getragen werden muß. Er hat darüber
hinaus alle mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen währenddes
Mietzeitraums zu erfüllen.Der Mieter, der sich in ein Navigationsgebiet
außerhalb der empfohlenen Zone begibt, hat sich zuvor detallierte nautische
Karten von dem Seegebiet, in das er sich begeben will,zu beschaffen.Der Mieter
verpflichtet sich, das Boot an dem im Vertrag vereinbarten Tag, Ort und Stunde
im Zustand, im dem es sich bei der Übergabe befand
und mit der gleichen Navigationsfähigkeit, die fürden weiteren Gebrauch
erforderlich sind, mit Zubehör, Ausstattung und
den Schiffsdokumenten an den Reeder zurückzugeben.Der Mieter verpflichtet
sich ausdrücklich:

1) das Boot ausschließlich für sich selbstund
seine Besatzung zu benutzen. Er nimmt zur Kenntnis, daß es für
ihn verboten ist, Waren oder Passagiere zu befördern oder mit dem Boot
jede andere Art von Handel oder wirtschaftliche Aktivität zubetreiben;


2) die Mindestzahl der Besatzung des Bootes einzuhalten, sowie die maximale
Anzahl von Personen an Bord zu beachten;

3) das Boot ausschließlich
im Zuständigkeitsbereich des eigenenBefähigungsnachweises (bzw. des
Nachweises der dafür bestimmten
Person) zu benutzen;

4) sich nicht an Regatten oder nautischen Kundgebungen
irgend welcher Art zu beteiligen, kein Abschleppen des Bootes zu erbitten oder
andere Boote in Schlepp zu nehmen, wenn dafür
keine absolute Notlage besteht;

5) die Verbote und Anordnungen der Hafenbehörden
für Schlechtwetter oder Gefahr auf See zu beachten; in allen Fällen
nicht zur See zu fahren bei Windstärke
sechs und darüber und jedes Mal, wenn der nautische Wetterbericht Gefahren
für die Navigation vorhersagt. Eine Nichtbeachtung dieserVerpflichtung
führt dazu, daß dem Mieter die volle Verantwortung
für eventuell am Boot entstandene Schäden zugesprochen wird;

6) das
Boot vor der Küste in sicherer Position zu ankern und für eine ständigeKontrolle
darüber zu sorgen;

7) das Boot mit den der Windstärke
angepaßten Segeln zu benutzen, damit am Boot kein Schaden entsteht;

8)
keine Tiere mit an Bord zu nehmen;

9) für die äußere und innereReinigung
des Bootes kein Material zu verwenden, das Schäden am Boot
anrichten kann;

10) den Motor bei einer Neigung des Bootes von über 15
Grad abzustellen;

11) wenigstens einmal in der Woche demReeder die jeweilige
Position des Bootes anzuzeigen;

12) mit dem vorliegenden Vertrag verpflichtet
sich der Mieter, das gecharterte Boot ausschließlich
für sportliche Zwecke zu benutzen.Alle Kosten fürNutzung und Verbrauch
gehen zu Lasten des Mieters, inbesondere der Verbrauch von Kraftstoff, Schmieröl,
Wasser, Elektrizität, Kosten und Gebühren
bei Hafenbehörden, Zölle, An- und Abliegerkosten,Spesen für
Verankerung und Festmachung, auch in Privathäfen, sowie
eventuelle Kosten für Radiotelefon. Der Mieter verpflichtet sich, das
Boot zu pflegen, die Schiffsausrüstung und die Inneneinrichtung inOrdnung
zu halten und das Boot in sauberem und gepflegtem Zustand zurückzugeben.
Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, die normalen Instandhaltungsarbeiten
am Boot durchzuführen. Er ist deshalb auch für eventuelle Schäden
am Boot, die durch Unterlassung dieser Verpflichtung auftreten sollten, verantwortlich.Der
Mieter kann gegenüber
Dritten nur für sich selbst Verpflichtungen für das Boot eingehen,ohne
sich dabei auf den Reeder zu beziehen. Folglich sind alle diesbezüglich
von ihm eingegangenen Verpflichtungen von ihm selbst in Erfüllung zu bringen.Der
Mieter ist verpflichtet, dem Reeder alleSummen und Beträge, die dieser
für vom Mieter begangene, ungesetzmäßige
Tatbestände oder Verhalten zu zahlen hatte, zu erstatten ohne daß der
Letzgenannte Einsprüche irgend welcher Art dagegenerheben kann.

6) SCHÄDEN,
HAVARIE, BRAND, REPARATUREN:


Im Falle von Schaden, Havarie oder Brand ist der
Mieter dazu verpflichtet, dieses unverzüglich dem Reeder
mitzuteilen. Der Mieter darf in einem solchenFall die Navigation nur fortsetzen,
wenn dadurch nicht ein noch schwerwiegenderen Schaden entsteht und Gefahren
für Menschen und Schiff auszuschließen sind. Es ist ihm nicht erlaubt,
jede Art vonReparaturen am Schiff vorzunehmen ohne zuvor das Einverständnis
des Reeders eingeholt zu haben. Die Reparaturkosten sind vom Mieter zu zahlen
und die Kosten
werden ihm nur dann zurückerstattet,wenn ihm die Schadensursache laut
diesem Vertrag nicht zuzuschreiben ist.Zur Sicherung seiner eventuellen Ansprüche
kann der Reeder die Kaution zurückbehalten
und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem dieFrage der Verantwortung endgültig
geklärt ist. Eine Einforderung
von Zinsen oder andere Forderungen als Entschädigung sind dabei ausgeschlossen.Für
den Fall, daß am Boot ohne ein Verschulden desMieters eine Havarie entsteht,
die ausschließlich den Motor, das Motorgetriebe,
das Wendegetriebe, das starre oder flexible Übergangsmanöver, die
Segeln, die Batterie oder den Wechselstromgeneratorbetreffen, welche, die erste
Nacht nach der Havarie ausgeklammert, für über
12 Stunden hinweg die volle Nutzung des Bootes einschränkt, ist der Reeder
lediglich dazu verpflichtet, dem Mieter zu gestatten,die durch den Schaden
verloren gegangenen Stunden der Nutzung nachzuholen. Ausgeschlossen bleibt
jede andere Art von Entschädigung oder die Erstattung
von Schadenersatz.Die nachzuholende Nutzungdes Bootes kann vom Reeder nach
eigenem Ermessen im Anschluß an die
Mietperiode gelegt werden, oder auch durch Überlassung einer Verpflichtungserklärung,
welche einen Anspruch für ein späteresNutzungsrecht gibt. Es wird
ausdrücklich die Rückerstattung von
Geldbeträgen ausgeschlossen.Weiterhin ist festgelegt, daß die vorstehende
Garantieleistung ausschließlich dann eintritt, wenn die Havarie wieoben
im Meeresabschnitt zwischen (***) eintreten sollte. Folglich ist diese Garantieleistung
immer dann ausgeschlossen, wenn die Havarie in einem Gebiet
außerhalb dieses begrenzten Meeresabschnittseintreten sollte.Außerhalb
der Uhrzeiten von 08.00 bis 20.00 Uhr kann der Mieter keine Ansprüche
auf Reparaturbehebung oder Assistenz stellen. Die Kosten für
ausgeführte notwendig gewordene Reparaturarbeiten undAssistenz, die nicht
der Verantwortlichkeit des Reeders zuzuscheiben sind, sind nach dem Inhalt
dieses Chartervertrags nach den auf dem Markt gültigen
normalen Stundentarifen vom Mieter zu bezahlen,ebenso die erforderlichen Ersatzteile.Keine
Ansprüche auf Garantieleistung
wie vorstehend, -d.h. Nachholung von nicht genutzten Stunden bzw. Ansprüche
auf Schadenersatzzahlungen und/oderRückerstattungen an den Mieter,- entstehen
durch Havarien an: Echolot, Log, Kühlschrank, Wasserpumpe, Tender, Außenbordmotor,
elektrische oder handbetriebene Ankerwinde, Stereoanlage, sowie alleanderen
Zubehörteile oder Ausrüstung, die nicht unter Abschnitt
2 dieses Artikels aufgeführt sind.Eventuelle Anträge auf Rückerstattung,
sofern sie zugelassen werden, sind vom Mieter sofort nach derRückgabe
des Bootes, auf alle Fälle aber noch am selben Übergabetag,
direkt an den Reeder zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist oder bei eventueller
Anzeige bei einer anderen Person, die nicht mit demReeder identisch ist, führen
zum Verlust aller Rückerstattungsansprüche.

7) VERSICHERUNG:

Das Boot
wird versichert übergeben:

a) mit einer Kasko-Versicherungspolice
für das Mittelmeer, die bis zur Höhe des Totalverlustes geht. Die
Versicherungspolice hat einen Selbstbeteilungungsbetrag, der vom Mieter abzudecken
ist;

b) mit der obligatorischen gesetzlichen Haftpflichtversicherung für
Schäden, die während
der Navigation oder beim Liegen des Bootes entgegen eigenem Willen gegenüber
Dritten entstehen sollten. Diese Versicherungspolice deckt nicht ab: den Verlust
oder die Beschädigung von Sachen und Dingen,
die dem Mieter oder den von ihm befördertenPersonen gehören, sowie
alle Schadens- und Erstattungsverpflichtungen nach Art.8. Zu Lasten des Mieters
gehen neben dem Selbstbeteiligungsbetrag
auch jede Art von Schäden, die wegen bestimmterUmstände oder dem
Verschulden des Mieters nicht von der Versicherung abgedeckt sind.

8) RÜCKGABE,
EINHALTUNG DER TERMINE:


Wenn die Rückübergabe
des Bootes am Morgen vorgesehen ist, verpflichtet sich der Mieter, bereits
am Vortage vor Übergabe bis spätestens 18.00 Uhr in denÜbergabehafen
einzulaufen und das Boot zeitgerecht zur Stunde und am vereinbarten Datum und
Hafen zurückzugeben. Bei der Übergabe müssen
bereits alle mit der Charterung des Bootes verbundenenFormalitäten und
Verpflichtungen erledigt sein. Der Mieter ist verantwortlich für eine
nicht frist- und vorschriftenmäßige Rückgabe
des Bootes, auch für den Fall des Vorliegens von zufälligen Ereignissen,
höherer
Gewalt oder Havarie. Die Navigationsroute muß deshalb so
geplant sein, daß es in allen Fällen möglich ist, das Boot
fristgerecht und vereinbarungsgemäß zurückzugeben, auch wenn
wegenSchlechtwettervorhersage eine eventuelle vorzeitige Rückkehr in den
Hafen erforderlich sein sollte.Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Rückgabeverpflichtung
muß der Mieter eine Abfindung in Höhe desCharterpreises für
eine Woche für das gleiche Boot und den gleichen
Preis im Zeitraum an den Reeder zahlen, sowie eine Entschädigung für
erlittenen wirtschaftlichen Schaden wegen der verspätetenRückgabe
des Bootes. Außerdem hat er die Unterbringungs- und Verpflegungskosten
an Land für den nachfolgenden Mieter und seine Besatzung zu zahlen.Eine
nicht zeitgerechte Rückgabe des Bootes wievorstehend ist auch eine Rückgabe
in einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Hafen zu sehen. In diesem
Fall hat der Mieter neben allen anderen
auch die Folgekosten für die Verschiffung des Bootesin den im Vertrag
vorgesehenen Übergabehafen zu erstatten.

9) KAUTION:

Das Ausbleiben der
Kautionszahlung führt zur Auflösung
des Vertrags und dem Verlust jeglicher Ansprüche auf Rückerstattung.
Der Reeder hat damit Anspruch, als Schadenersatz die vomMieter geleisteten
Zahlungen für die Charterung des Bootes einzubehalten.Die
Kaution wird zurückerstattet, wenn festgestellt ist, daß keine Schäden
eingetreten sind, die vertraglichen Bedingungeneingehalten wurden und die Navigationsverpflichtungen
beachtet worden sind. Die Begrenzung der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit
des Mieters sind mit
dem mit der Kaution hinterlegten Betrag nurhinsichtlich der materiellen Schäden
am Boot abgedeckt. Der Reeder kann die Zahlung aller anderen und verschiedenartig
erlittenen Schäden vom
Mieter zurückfordern, wobei der Letzgenannte mit seinemgesamten Vermögen
für die vollständige Erstattung des erlittenen
Schadens haftbar ist.

10) SKIPPER:

Der Skipper ist der Kommandant des Bootes.
Er ist damit verantwortlich für die Besatzung und alles, was mit der Navigation,
der Führung
des Bootes, den An-und Ablegemanövern usw.zusammenhängt, sowie der
Beachtung der allgemeinen Pflichten eines guten und erprobten Kapitäns.Der
Vertrag muß vom Skipper unterschrieben
werden.Ist der Skipper nicht mit der Person des Mietersidentisch, muß derselbe
unter Hervorhebung seiner Eigenschaft als Skipper mit dem Mieter gemeinsam
den Vertrag unterzeichnen. Sofern derselbe keinen
oder einen als nicht ausreichend bewertetenBootsführerschein zum Führen
eines Bootes in der vereinbarten Bootsklasse besitzt, der die Sicherheit der
an Bord befindlichen Personen gewährleistet,
kann der Reeder, wenn der Mieter keinen anderengeeigneten und befugten Skipper
benennen kann, die Übergabe des Bootes
verweigern.Er hat dabei das Recht, 100% des Tarifs einzubehalten und den Vertrag
als aufgelöst zu betrachten.Im Fall,daß durchden Reeder auf Begehren
des Mieters ein Skipper aufgetrieben und angeheuert wird,wird ausdrücklich
erklärt, daß der Reeder lediglich die
Kontakte zwischen dem Mieter und dem Skipper hergestellt hat unddaß der
Reeder von der Verantwortung und vom Leistungsverhältnis,gleich
welcher Art,zwischen Mieter und Skipper,vollkommen ausgeschlossen bleibt.Nach
Gepflogenheiten und Brauch gehen Kost undLogie für den Skipper zu Lasten
des Mieters.Für den vorgangs beschriebenen
Fall, bei dem der Mieter nicht mit dem Skipper identisch ist,ist der Letztgenannte
gegenüber dem Reeder direkt verantwortlich füreventuelle Schäden
oder Havarie hinsichtlich seiner besonderen Mansionen,die in der Einführung
dieses Artikel beschrieben sind, wobei die restliche Verantwortung unverändert
auf den Schultern des Mieters lastet.

11) VERSTÖßE GEGEN DEN VERTRAG:

Der Mieter und/oder der Skipper (für den Teil, der ihn betrifft) sind
direkt verantwortlich für jede
Art von Verstößen gegen diesen Vertrag. Dieselben verpflichten sich,gesamtschuldnerisch
den Reeder freizuhalten von Forderungen jeder Art und von jedweitiger Seite
für Dinge und Geschehnisse, die sich während
der Charterung des Bootes oder als eine Folge daraus, ereignet haben. Im Fall
von Beschlagnahme oder der Festsetzung des Bootes aus Gründen, die dem
Verschulden des Mieters zuzuschreiben sind, hat der Letztgenannte an den Bootseigentümer
eine vertraglich obligatorische Entschädigung
zu zahlen, die in der Höhe
dem Chartertarif für die zeitliche Periode entspricht, in welcher das
Boot unter Beschlagnahme stand bzw. festgesetzt wurde.

12) VERWEIS AUF GESETZLICHE
VORSCHRIFTEN:


Das Rechtsverhältnis zwischen
den hier genannten Vertragsparteien begründet sich ausschließlich
auf die Charterung des Bootes und ist, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich
anders vereinbart, durch die geltenden Gesetze des (it) BGB und das Navigationsgesetz
für die Vermietung von
mobilen Gegenständen, geregelt.

13) EXKLUSIVITÄT UND GÜLTIGKEIT
DES VORLIEGENDEN VERTRAGS:


Der vorliegende Vertrag ist der einzig gültige,
um ein Boot der Gesellschaft* führen
zu können. Jeder andere vom Mieter unterschriebene Vertrag für das
Führen des gleichen Bootes, der
von einem Vermittler oder einer Agentur ausgestellt und unterschrieben sein
sollte, ist nichtig und für alle Fälle unverbindlich für die
Gesellschaft.* Die eventuelle Nichtigkeit einzelner, in diesem Vertrag enthaltenen
Klauseln
führen nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes. Eventuelle
Abkommen in Abweichung zu den in diesem Vertrag enthaltene Übereinkünften
bedürfen der schriftlichen
Form und sind ansonsten nichtig. Der Reeder erteilt seine Informationen nach
eigenem Wissen und Gutglauben, aber ohne Garantieübernahme.

14) STREITFÄLLE
UND ABWEICHENDER GERICHTSSTAND KRAFT VEREINBARUNG AUF DES ZUSTÄNDIGE FORUM:


Für
alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitfälle
ist ausschließlichGerichtsstand das Gericht in (****)15) HINWEISE: Die
Parteien geben sich gegenseitig zur Kenntnis, daß die
vorliegenden allgemeinen vertraglichen Bedingungen an den mit Sternchen besonders
gekennzeichneten Stellen, die auf der ersten Seite angegeben sind, durch Hinzufügung
ausfüllender Angaben vervollständigt
wird, sowie, daß diese Angaben voll einbezogen sind.

16) ZUSTANDEKOMMEN
DES VERTRAGS:


Die Vertragsparteien erklären, den vorliegenden
Vertrag geprüft zu haben und stimmen den darin enthaltenen Klauseln ausdrücklich
zu.Übersetzungen: Der italienische Originaltext des vorliegenden Vertrags
hat Vorrang gegenüber den Übersetzungen in andere Sprachen.


Unterschrift des Mieters ____________


Unterschrift des Skippers_______________


Unterschrift des Reeders______________


Der Unterzeichner erklärt gemäß Artikel 1341 und 1342 des
(it) BGB, Band IV, Titel II, II.Absatz des Teil 1, die unter Punkt 2) Vertragsabtretung
3) Vertragsänderungen 4)Verpflichtungen des Reeders 5)Verpflichtungen des Mieters 6) Schäden, Havarie, Brand, Reparaturen 7)
Versicherung 8) Rückgabe, Einhaltung der Termine 9) Kaution 10) Skipper
14) Streitfälle und abweichender Gerichtsstand KraftVereinbarung auf das zuständige Forum, zu kenen und zu genehmigen, 17) Übersetzungen


Unterschrift
des Mieters ____________


Unterschrift des Skippers_______________


Unterschrift
des Reeders______________