Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 

A l l g e m e i n e B e d i n g u n g e n


FAIRCharter 09


 


I. Charterpreis


Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht (+ Zubehör) durch
den Charterer, deren natürlichen Verschleiß (z.B. Schäden aufgrund
von Materialermüdung), die Betreuung sowie Abgaben,
Gebühren und Steuern am ständigen Liegeplatz (Ausnahme:
Transitlog, Permit), sowie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung
der Yacht.


II. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:


1. die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger
Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen, ordentlichen
altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben (hierbei
zu beachten: Wartungsdaten insbesondere der Rettungsinsel,
Notsignale)


2. die Bordunterlagen (wichtig: aktualisierte Seekarten) auszuhändigen,
die das erlaubte und von den Versicherungen gedeckte
Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.


3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Charterer die Yacht
aufgrund eines Mangels nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen
kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Charterer den Ausfall
selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen von ihm verursachten
Schaden).


4. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder
Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sein.
Die Bedienungsanleitungen müssen in englischer oder in der landessprache
des Charterers vorliegen.


5. Die Höhe der Haftpflichtversicherung beträgt für Personen- und
Sachschäden mindestens € 1 Mio.
Ein Selbstbehalt wird nicht angerechnet.


III. Führerscheine, Befähigungsnachweise

Der Charterer (Skipper) versichert, dass er den für das Fahrtgebiet
entsprechenden Sportbootführerschein besitzt oder von einem
Crewmitglied als Schiffsführer mit entsprechendem
Befähigungsnachweis begleitet wird, außerdem, dass er oder sein
Skipper alle erforderlichen navigatorischen und seemännischen
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um die gecharterte Yacht
für die geplanten Fahrten in offenen Gewässern unter Segeln
und/oder Motor unter Berücksichtigung der Verantwortung für
Crew und Material sicher zu führen. Der Charterer verpflichtet sich
weiter, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln
guter Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen der befahrenen
Reviere zu benutzen.
Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die
Fähigkeit des verantwortlichen Schiffsführers zur Schiffsführung zu
überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei
Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen
Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für das Führen
der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und Fahrtgebiet erforderlichen
Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen.
Bei ganz offensichtlicher Unfähigkeit an der Eignung zur
sicheren Führung von Charteryacht und Crew kann der
Vercharterer dem Charterer auf dessen Kosten einen Skipper beistellen
oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer
hiermit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die Übergabe
der Yacht verweigern; der entrichtete Charterpreis wird in diesem
Fall nur bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich
vereinbarten Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung
nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der Vercharterer
Anrecht auf die entsprechende Differenz.

Wichtig: Der Charterer/Schiffsführer trägt hierfür sowie für
Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar die volle
Verantwortung gegenüber dem Vercharterer und dem
Versicherer.

IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

1) Rechte des Charterers

a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4
Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur
Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des
Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenem Tag berechtigt.
Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen, unabhängig
von einem Verschulden des Vercharterers. Der Charterer kann
auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen
vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin
mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert
sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48
Stunden. Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den
Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und objektiv
gleichwertige Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor Beginn
der Charter fest, dass das Schiff nicht termingerecht zur Verfügung
stehen wird und übergeben werden kann, hat der Charterer das
Recht, bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten.


b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren
Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand
(Mängel) ist der Charterer stets zu angemessener Minderung des
Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn die
Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder
korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher
Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und
dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Schiff und Mannschaft
nicht nur unerheblich ansteigen.


c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten,
bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für
Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden
Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt jedoch
etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den
Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer über solche
Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend unverzüglich
in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt muss der Charterer
durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vercharterer geltend
machen und entsprechend begründen.


2) Stornierungsregelungen:

Tritt der Charterer vom Chartervertrag
zurück, so fallen die vereinbarten Stornierungskosten an. Kann der
Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer
unverzüglich schriftlich oder per Fax verbindlich mitteilen, wobei es
auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer
ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so
erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich
einer Bearbeitungs-gebühr in Höhe von € 150.- zurück. Der
Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher
Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer
stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu
Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige
Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig. Wurden
vertraglich unterschiedliche Übergabe- und Rücknahmehäfen oder
ausländische Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um
jeweils 20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter
Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten
und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadens-ersatzansprüche
wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In
allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich
vereinbarten Charterpreis. Der Abschluss einer Charter-
Rücktrittsversicherung wird deshalb ausdrücklich empfohlen.


3) Rechte des Vercharterers:

Erfolgt die Rückgabe nicht bis spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der
Übergabe, kann er vom Charterer die anteilige Fortzahlung des
Charterpreises pro angefangenem Tag verlangen. Der Charterer
ist verpflichtet, eine pünktliche Rückgabe zu gewährleisten. Er hat
hierbei die üblichen örtlichen Wind- und Wetterbedingungen im
Vorhinein zu berücksichtigen, witterungsbedingte Schwierigkeiten
in seine Planung mit einzubeziehen und die Yacht in ausreichender
Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei entsprechendem
Verschulden oder eigenmächtigem Handeln kann der Vercharterer
Schadenersatz fordern. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gefährdender
Wetter-/Seeverhältnisse (plötzliche Verschlechterung) eine termingemäße
Rückgabe im Sinne einer Risikobeschrän-kung nicht
möglich ist. Verlässt der Charterer die Charteryacht an einem
anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort, trägt er die
Kosten der Rückführung zu Wasser oder zu Land, wenn ihn ein
Verschulden trifft. Der Vercharterer ist in allen Fällen unverzüglich
zu informieren. Der Charterer kann in allen Fällen den Nachweis
erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.


V. Stornoregelung

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen
Stornierungskosten (siehe Punkt XVIII) bezogen auf den
Charterpreis an.

Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter
ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z.
B. Reinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung
u. dgl.
Der Abschluss einer Reise-/ Charterrücktrittskostenversicherung
bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeich-nung
wird ausdrücklich empfohlen.


VI. Zahlungsmodalitäten

Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt in Teilzahlungen (wie
im Vertrag vereinbart).
Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der
Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom
Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern.
Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der Vertrag
wird gültig, wenn dem Vercharterer oder dem Vermittler ein unterschriebenes
Vertragsexemplar innerhalb 10 Tagen nach
Ausstellungsdatum eingereicht wird.
Die vollständige Bezahlung der Charter an den Vercharterer
wird dem Charterer durch Übersendung des “Bordpasses”
bestätigt.
VII. Crewliste
Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn dem
Vercharterer alle mitfahrenden Personen (Crew) anhand beigefügter
Liste zu benennen.
VIII. Übernahme der Charteryacht
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der
Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die
Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand,
innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche (+
Reserveflasche) und voll getankt mit vollem
Ersatztreibstoffkanister. Der Schiffszustand, alle technischen
Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motor) und die
Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines
Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden
Vertragspartnern im Rahmen einer Einweisung ausführlich
überprüft. Der Vercharterer sichert zu, dass Yacht und ihre
Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten
Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt. Die
Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen
wird anschließend vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich
von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können
Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel
vorgelegen haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein
Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der Charterer
nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist,
nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln.
Der Vercharterer hat mit den Schiffspapieren den Nachweis zu
erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichert
und die Prämie bezahlt ist.

IX. Pflichten des Charterers

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:


1. alle Crewmitglieder spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn zu
benennen (Erstellen einer Crewliste);


2. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2 Stunden
vor Vertragsablauf zum Auscheck bereit zu halten;


3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem
Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern;


4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charter-ende in ausreichender
Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen
Umständen (schlechtes Wetter, Einwehen etc.) die rechtzeitige
Ankunft gewährleistet ist.
Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe
nicht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Bei absehbarer
Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich
zu informieren.


5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der
Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden
muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für das Schiff
zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen
zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die
Charter endet erst mit der Übernahme, der Charterer hat die entstehenden
Kosten zu tragen.


6. Charteryacht und Ausrüstung sorgsam und nach den Regeln
ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.


7. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen
Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen
Bedienungsanleitungen zu beachten und über die
Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren
(Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde,
Düseneffekte etc).


8. turnusgemäß anfallende Kontroll- und Wartungsmaßnahmen
vorzunehmen, insbesondere Ölstand und Kühlwasser-stand des
Motors täglich zu prüfen, Bilgen täglich zu kontrollieren und ggf. zu
warten.


9. ein Logbuch zu führen, in das Aufzeichnungen über
Wetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht und
Ausrüstung, Grundberührungen und besondere sonstige Vorfälle
(Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.


10. wenn und soweit vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein Zollund
Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.


11. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei Verdacht
einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten Hafen
anzulaufen, und eine Untersuchung durch einen Taucher, und
nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen
Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.


12. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei
Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.


13. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen auszulaufen,
unter Maschine jedoch nur zu fahren, soweit und solange
dies nötig ist (keinesfalls aber mit Segeln mit Lage von mehr als
10 Grad Krängung!).


14. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden
Bootsschuhen zu betreten.


15. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die
Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene
Tampen/Leinen zu verwenden, nur an Klampen, Winschen oder
Mastfuß zu belegen und keine Vereinbarungen über Abschleppund
Bergekosten zu treffen, es sei denn, der Helfende verweigert
andernfalls seine Hilfe.


16. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und
Durchfahrts- oder Gastländer zu beachten, sich nach etwa erforderlichen
Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.


17. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende
Hafengebühren ordnungsgemäß zu entrichten

18. einen Diebstahl
der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen
Polizeidienststelle anzuzeigen.


19. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.


20. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart (Crew)
sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.


21. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen.


22. Es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Vercharterers:

- undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder
Stoffe mitzuführen,

- an Regatten teilzunehmen,


- auf eine geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab konstant
7 Bft auszulaufen,

- die Yacht zu Schulungszwecken, entgeltilichen Transport etc., zu
nutzen.


23. Der Vercharterer hat das Recht, das Fahrtgebiet bei unsicheren/
ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder
ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Das im Vertrag bezeichnete
Gebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers
verlassen werden. Der Charterer bzw. Schiffsführer ist für die
Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem
Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der
Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die
Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als
Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Schiffsführers.


X. Rücknahme der Charteryacht

Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen
Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste
gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener
Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt (+
Ersatztreibstoffkanister). Der Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes
und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Treibstoffe)
auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten pauschal zu
ermitteln und die Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen
zu lassen, wenn vereinbart. Die Reinigung kann vertraglich
gegen Aufpreis vereinbart werden. Der Charterer ist gehalten, die
Charteryacht so rechtzeitig (mind. 1-2 Stunden vor dem
Rücknahmezeitpunkt) an den Liegeplatz zu bringen, dass ein ausführliches
Auschecken und Reinigen möglich ist. Beide Parteien
überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit
der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht
hat der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren
gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen.
Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und Verlustliste
und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste
ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich
ist. Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines
Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben. Nach
diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich
geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn und soweit bei
Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen haben, deren
Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Handlung zu vertreten hat. Insbesondere ist der Vercharterer nicht
berechtigt, für nachträglich festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten.
Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung
erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen
der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren
und für beide Parteien verbindlich.
XI. Schäden (an der Charteryacht)
Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden,
Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörun-gen,
Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige Vorkommnisse hat der
Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der
Charterer muss wie auch der Vercharterer stets für Anweisungen
bzw. Fragen erreichbar sein. Schäden, die auf normalem
Verschleiß oder Materialer-müdung beruhen, kann der Charterer
bis zu einer Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen
und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom
Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen,
informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei
Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem
Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und
tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile
sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was
den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich
ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach
Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, vorzeitig
(möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zurückzukehren, wenn dies
den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Hat der
Vercharterer die Schäden zu vertreten, wird der Charterpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesanteilig erstattet. Hat der
Vercharterer den Ausfall nicht zu vertreten, sind weitergehende
Schadensersatzansprüche des Charterers ausgeschlossen.
Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der Charteryacht
oder an Ausrüstungs-gegenständen, die der Charterer, der
Schiffsführer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der
Charterer bis zur Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die darüber
hinausgehen, sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei
denn, Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob
fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des
Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen
Schadenereignisses zusammen hängen. Dies gilt nicht für
Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder
Schäden, für die den Schiffsführer und seine Crew kein
Verschulden trifft.


XII. Haftung des Charterers im Übrigen

Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft
verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht,
deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche
Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung
(wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen
Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme
durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein
Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und
Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen
Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der Vercharterer
einen professionellen Skipper, ist diesr für die Führung der Yacht
verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht
werden, nicht aber für solche, die durch die Gäste (mit)verursacht
werden. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des
Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter
Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form
selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den
Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von
allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei.
Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet
in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem
Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur
Schiffsführung stehen.


XIII. Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für Verlust
oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie
bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur
Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von hoher Hand und höhere
Gewalt etc.
Er haftet für solche Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten,
Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen
Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass,
Funkpeiler usw. liegt nur dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen
Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich
auf diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Überprüfung
hingewiesen hat. Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben
jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und
für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen.

XIV. Versicherungen (Charteryacht)

Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für
Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie eine
Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für
Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der
Haftplfichtversicherung ist mindestens eine Million Euro.
Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten
Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch diese
Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht
der Vercharterer sondern der Charterer bei entsprechendem
Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer Kasko-
Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers
durch den Vercharterer für Schäden, die der Versicherer aufgrund
von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der
Regelungen des Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten
Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der
Kaskoversicherer selbst Regress nehmen kann. Die Vercharterung
findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden
Rechtsvorschriften statt.


XV. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

Der Charterer hinterlegt –wenn nicht anders vereinbart- bei Übergabe
vor Ort eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist in
bar oder mit Kreditkarte zu hinterlegen bei Übergabe der Yacht
oder vorab per Überweisung. Maximal bis zu dieser Höhe haftet er
je Chartertörn Schadenereignis ausschließlich für Sachschäden an
der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und
Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind;
dies gilt nicht in Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche
Abnutzung oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur,
wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B.
Auslaufen bei Sturmwarnung). Die hinterlegte Kaution ist bei
Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter
sofort zur Rückzahlung fällig. Kann oder soll eine etwaige
Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach
Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen
weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden,
so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung
fällig.


XVI. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

1) Preisliste, Abweichungen, Änderungen
Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der
jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall, dass
sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis
von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen oder verringern,
ohne dass die Parteien hierauf Einfluss haben, erklären sich
Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden Anpassung
des Vertrags einverstanden.


2) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnende
Zweitverträge vor Ort
Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es sein,
dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben muss, der
in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.


3) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten
(Vermittler/Vercharterer/Veranstalter):
Wird der Charter-vertrag über eine Charteragentur abgeschlossen,
so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer
auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich
im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus
dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis. Der
Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen
Vertragsänderun-gen und einseitigen Erklärungen des Charterers
an den Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf
Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.


XVII. Schlussbestimmungen
(anwendbares Recht, salvatorische Klausel)


Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit dem
Vermittler, dass ein vor Ort zwischen Vercharterer und Charterer
unterzeichneter weiterer Vertrag keine Wirkung für und gegen den
Vermittler entfaltet, was dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf die
konkrete Nutzung der gecharterten Yacht anbetrifft.
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien
nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ungültig
oder rechtsunwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Sondervereinbarung:


Besondere Bedingungen Pitter 13


zu IV: Leistungsstörungen (Chartervertrag)
Schadenansprüche auf Grund von fehlenden oder defekten
Ausrüstungsgegenständen werden wertmäßig in prozentualer Relation des
Kaufpreises der Yacht/ des Wochenpreises/ des Tagespreises abgegolten.


zu VIII: Übernahme der Yacht
Treibstoffkanister sowie Außenbordkanister werden nicht gefüllt übergeben.
Nach der Funktionskontrolle des Fäkalientanks beim Check-In
werden keine Reklamationen für verstopfte Fäkalientanks während des
Charters bzw. beim Check-Out anerkannt.


zu IX: Pflichten des Charterers
Ab einer Windgeschwindigkeit mit angesagten Spitzenböen von mehr als
25 Knoten ist den Aufforderungen des Basisleiters Folge zu leisten, ob
ausgelaufen werden darf bzw. anzulegen ist.
Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so entfallen alle Ansprüche
aus daraus erfolgenden Schäden, gegen den Vercharterer und der
Versicherung.
Die Batterie ist täglich aufzuladen, durch Landstrom oder durch Starten
des Motors unter Leerlauf (z.B. für Kühlschrank).
Es dürfen nur so viele Crewmitglieder mitgenommen werden, wie gemäß
Chartervertrag und/oder für die gecharterte Yacht zugelassen sind.


zu X: Rücknahme der Yacht
Treibstoffkanister und Außenbordkanister brauchen nicht gefüllt übergeben
zu werden.
Dagegen muss die Yacht vollgetankt zurückgegeben werden. Das
Personal der Charterfirma ist nicht dazu verpflichtet die Betankung durchzuführen.
Daher ist vom Vercharterer Sorge zu tragen frühzeitig zu tanken.


zu XI Schäden an der Charteryacht
Der Charterer hat bei etwaigen Schäden oder Problemen die Basis zu informieren
und deren Anweisungen Folge zu leisten. Wenn dies nicht passiert
hat der Charterer keine weiteren Ansprüche gegen den Vercharterer und
evt. auch gegen den Versicherungen.


zu XIII: Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer verpflichtet sich selbst über die Ungenauigkeiten bzw.
Veränderungen und Fehler von nautischen Hilfsmitteln beim
Stützpunkt zu informieren. Für unterlassene oder fehlerhafte
Informationen ist der Vercharterer frei, sofern dies nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich erfolgte.


zu XV: Kaution
Dem Charterer ist bekannt, dass es bei Schadenregulierungen eines
eingetretenen Kautionsschadens über Kreditkarte zu einer zusätzlichen
Spesenbelastung seitens des Kreditkartenbetreibers kommen
kann und dass diese zusätzlichen Kosten zu Lasten des
Kreditkarteninhabers gehen.


XVIII. Stornierungsregelung
Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen folgende
Stornierungskosten bezogen auf den Charterpreis an. Für Leistungen, die
durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine
Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung,
Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.


a) bei Stornierungen bis 90 Tage vor Charterbeginn:
25 % des Charterpreises


b) bei Stornierungen vom 90. bis zum 61. Tag vor Charterbeginn:
60 % des Charterpreises


c) bei Stornierungen innerhalb der letzten 60 Tage vor Charterbeginn:
100 % des Charterpreises


Der Abschluss einer Reise-/Charterrücktrittskostenversicherung bereits im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wird ausdrücklich empfohlen.
Buchungen Skradin
Soweit es Buchungen in Skratin betrifft, ist der Vermieter berechtigt den
gebuchten Ausgangs- und Rückgabehafen zu verlegen, wenn sich die
Anreise mit dem PKW nicht um mehr als 2 Stunden verlängert. Eine derartige
Verlegung berechtigt nicht zu Mietpreisminderung oder
Vertragsrücktritt.
Wichtiger Hinweis: Verwendung des Plotters
Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung des Plotters lediglich als
Hilfsmittel der Navigation dient. Grundsätzlich hat die Navigation
anhand der sich an Bord befindlichen Seekarten zu erfolgen.
Dies sieht auch die gängige Rechtsprechung der meisten Länder so.
Ein Fehlverhalten kann haftungsrechtliche Folgen für den verantwortlichen
Schiffsführer haben.
Verlust persönlicher Dinge
Der Vercharterer haftet nicht für verlorene oder nach dem Törn vergessene
persönliche Dinge des Charterers.