Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers | |||||||||||||||
Charterbedingungen < Präambel: 1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner.com 2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln. 3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt. Gebucht wird:
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers: Für die Charter der in der Rechnung genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen von OFFSHORE SAILING YACHTCHARTERS hier handelnd für den Vercharterer/Eigner, schliessen folgende Chartervereinbarung: 1. CHARTERGEBIET TÜRKISCHE KÜSTE ( dieses Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten werden ) 2. Der Charterpreis beinhaltet: a) die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen durch die im Chartervertrag genannten Crewmitglieder b) den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht und ihrer Einrichtungen c) die Versicherungsprämien der unter Punkt 6. genannten Versicherungen d) die üblichen Dienstleistungen des Betreuers am Liegeplatz der Yacht 3. KAUTION Die Kaution beträgt € 1.500,00 für die Yacht. Bei Mitvermietung eines Spinnakers, Blisters oder Windsurfers € 2.000,00 . Sie ist in bar oder mit Kreditkarte ( VISA oder MASTER), bei Übernahme der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. Der Vercharterer ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste, die durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch der Yacht entstanden sind (Abnutzung), vorbehaltlich späterer Abrechnung zurückzubehalten. Durch die Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen. 4. SCHIFFSFÜHRUNG Der Charterer bestätigt mit Unterzeichnung des Chartervertrages, daß er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse, Erfahrungen und Berechtigungen verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind. Andernfallsbestimmt er einen Schiffsführer, der gemeinsam mit dem Charterer den Chartervertrag zu unterzeichnen hat. Der Charterer benennt in seiner Crewlistenmitteilung einen qualifizierten Schiffsführer. Qualifizierungsnachweise (Bootsführerschein, Segelkenntnisnachweis o.ä.) sind mitzuführen und auf Verlangen nachzuweisen. Für die Folgen falscher Angaben ist er haftbar. Bei einer Havarie muß damit gerechnet werden, daß die Angaben von der Versicherung überprüft werden. Charterer und Schiffsführer haften - soweit nicht identisch - als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. 5. VERSICHERUNGEN Das Schiff ist vollkaskoversichert mit Selbstbeteiligung und haftpflichtversichert. Der Charterer haftet bis zur Höhe der Selbstbeteiligung wie der Eigner bei Eigennutzung. Insbesondere trägt der Charterer bis zur Höhe der Selbstbeteiligung das Risiko auch hinsichtlich unverschuldeter Beschädigungen, Verluste usw. durch höhere Gewalt, Diebstahl u.ä. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages. Nicht versichert sind das persönliche Eigentum und Personenschäden der Mieter, sowie Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 6. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN DES CHARTERERS Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig, verantwortungsbewußt und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben, - keine Personen- und Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen, - das Schiff nicht Dritten zu Überlassen, - das Schiff nicht mit mehr Personen zu belegen, als in der Crewliste angegeben, - keine undeklarierten zollpflichtigen Waren an Bord zu führen , - die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen, - vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren, - die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer zu beachten, - Nachtfahrten nur mit besonderer Umsicht zu unternehmen, - das Logbuch mit besonderer Umsicht zu führen und an Bord zu belassen, - die während des Törns notwendigen Kontroll- und Wartungsintervalle ( Motor, Getriebeöl usw. ) einzuhalten, - keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten, - das Schleppen von anderen Fahrzeugen nur bei Seenotfällen durchzuführen, sofern keine anderen Rettungsmöglichkeiten bestehen. - keine gefährlichen Güter zu transportieren. - keine Tiere an Bord zu nehmen. Der Charterer haftet dem Vercharterer für alle Besatzungsmitglieder wie für vertragliche Erfüllungsgehilfen. Treten während der Charterperiode außerhalb des Heimathafens Schäden an Yacht oder Ausrüstung auf, veranlaßt der Charterer nach Rücksprache mit dem Vercharterer : a) sachgerechte Schadenbehebung sofern ein Betrag von € 100,- nicht überschritten wird. Bei höheren Beträgen ist die vorherige Einwilligung des Vercharterers unbedingt einzuholen. Ausgetauschte Teile sind aufzuheben. b) bei größeren Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für eine Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.). Der Vercharterer ist unverzüglich zu benachrichtigen bei größeren Schäden, Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung eines Schadens und der Folgeschäden dienlich ist. Bei unumgänglich notwendigenSchleppvorgängen sind zur Vermeidung hoher Bergungskosten eigene Leinen zu verwenden. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem gegenüber dem Vercharterer. Der Chartervertrag gilt bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. 7. LEISTUNGSSTÖRUNGEN Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich den Vercharterer. Gelingt eine Ersatzcharter, wird der Charterpreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 180,- zurückerstattet. Andernfalls bleibt dem Vercharterer Anspruch auf die volle Chartergebühr. Wird das gecharterte Schiff oder ein gleichwertiges Ersatzschiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden nach Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag dem Charterer zurückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück, so behält er Anspruch auf anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Charter beschägdigt oder verloren wurden, ohne daß vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer gegenüber Minderung geltend machen, es sei denn, das Schiff würde in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt sein. 8. ÜBERNAHME DES SCHIFFES Das Schiff wird dem Charterer vollgetankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt. 9. RÜCKGABE DES SCHIFFES Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit, vollgetankt und in gereinigtem Zustand ( aussen und innen ). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft sofort anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt oder nicht gereinigt, hat der Charterer den Aufwand dafür zu erstatten. Die Aufwandsgebühren können pauschaliert werden. Verschwiegene Schäden hat der Charterer auch nach Kautionsrückzahlung noch zu ersetzen. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit nach Beendigung der Charter ohne Abzüge zurückbezahlt. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten,sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist. 10. VERLÄNGERUNG, VERSPÄTUNG UND RÜCKFÜHRUNG Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß das Schiff in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätungen wird die doppelte Chartergebühr für die überzogene Zeit als Nutzungsentschädigung fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers bleiben unberührt. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort verläßt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers auf Schadensersatz. Der Charterer verpflichtet sich, für diesen Fall ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung beim Schiff zu belassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es im Rückgabehafen vom Vercharterer abgenommen ist. 11. HAFTUNG DES CHARTERERS UND VERCHARTERERS Bei Verstößen gegen die vorerwähnten Punkte haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber für alle entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für Handlungen oder Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Der Vercharterer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, bis zur Höhe der doppelten Chartergebühr. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Defekt vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Tage, für die Yacht nicht mehr benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Dienstausfall u.ä.) sind ausgeschlossen. 12. GERICHTSSTAND - SONSTIGES Zwischen dem Vercharterer und dem Charterer wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. |