Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers |
Der Charterpreis umfasst: a) Nutzung der Yacht samt Zubehör durch den Charterer; b) den natürlichen Verschleiß der Yacht; c) die Prämien der in Ziffer 6. genannten Versicherungen; d) die Betreuung am ständigen Liegeplatz der Yacht; e) Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit diese am ständigen Liegeplatz der Yacht anfallen (ausgenommen Transitlog) 1. Kaution Die Kaution für Schiffe bis 50ft beträgt € 2.500. Eine Kautionsabgeltungsgebühr von € 200 pro Woche mindert die Kaution auf € 500. Die Kaution für Schiffe bis 57ft und Katamarane beträgt € 3.500. Eine Kautionsabgeltungsgebühr von € 350 pro Woche mindert die Kaution auf € 1.000. Die Kaution für die Jeanneau 64 beträgt € 6.500. Eine Kautionsabgeltungsgebühr von € 500 pro Woche mindert die Kaution auf € 2.500. Für die Jeanneau 64 ist die Teilnahme an Wettfahrten und Regatten nicht erlaubt. Bei der Teilnahme an Wettfahrten und Regatten erhöht sich die Kaution von € 2.500 auf € 4.000 und von € 3.500 auf € 5.000. Eine Kautionsabgeltung kann in diesem Fall nicht abgeschlossen werden. Die Kaution für Blister oder Spinnaker beträgt € 500 pro Charter. Eine Kautionsabgeltung ist hierfür nicht möglich. Die Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte bei der Übergabe der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. Akzeptierte Kreditkarten: Eurocard/Mastercard, VISA 2. Schiffsführung Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer versichert, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Yacht in offene Gewässer zu führen und weist nach, dass er die dafür erforderlichen Segelscheine besitzt. Im Schadensfall werden diese Angaben gegebenenfalls von der Versicherung überprüft. Ein benannter Schiffsführer bestätigt diese Angaben durch seine Unterschrift. 3. Versicherungen Das Schiff ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution für jedes Schadensereignis und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden bis zu € 5.000.000,--. Die Selbstbeteiligung hat der Charterer zu tragen. Die Versicherung deckt nicht Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden. 4. Besondere Verpflichtungen des Charterers Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn alle mitfahrenden Personen (Crew) zu benennen. Die Crewmitglieder gelten als Erfüllungsgehilfen. Der Charterer hat das Schiff und die Ausrüstung verantwortungsbewusst nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu handhaben, insbesondere: - die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer zu beachten (Hafenhandbuch) und vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren, - das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, - die turnusgemäß anfallenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen, - Nachtfahrten nur mit besonderer Umsicht vorzunehmen Es ist untersagt: - entgeltliche Personen- oder Warentransporte durchzuführen, - die Yacht Dritten zu überlassen, - nicht deklarierte zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen, - mehr Personen, als zulässig an Bord zu nehmen, - an Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen (sofern nicht vorher genehmigt), - andere Fahrzeuge zu schleppen, wenn kein Seenotfall oder andere Rettungsmöglichkeiten bestehen. Treten während der Charterzeit Schäden auf, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von € 200. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahmung oder Behinderung des Schiffes sowie möglichen Verspätungen ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (wie Ausfall usw.) mindert sowie in Absprache mit dem Vercharterer Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Bei Schäden fertigt der Charterer eine Niederschrift und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Arzt, Zeugen). Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, ist der Charterer verpflichtet nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, wenn dies zumutbar ist. Auslagen werden vom Vercharterer gegen Quittungsvorlage erstattet und Ausfallzeiten, in denen der Charterer die Yacht nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann, zurückerstattet, es sei denn, er hat den Schaden selbst zu vertreten. 5. Leistungsstörungen Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornokosten bezogen auf die Chartergebühr an: - ab Vertragsunterzeichnung bis 8 Wochen vor Charterbeginn = 40% Stornokosten - unter 8 Wochen vor Charterbeginn = 60 % Stornokosten - unter 6 Wochen vor Charterbeginn = 80 % Stornokosten - unter 4 Wochen vor Charterbeginn = 100 % Stornokosten Eine eventuelle Ersatzcharter wird auf die Stornokosten angerechnet. Dem Charterer bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Kann der Vercharterer das Schiff oder ein zumutbares Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, kann der Charterer Minderung der Chartergebühren für die Ausfallzeit verlangen oder vom Chartervertrag zurücktreten. Der Charterer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Teile der Ausrüstung des Schiffes bei der vorhergehenden Charter ausgefallen und nicht rechtzeitig ersetzt werden konnten, sofern das Schiff dadurch in seiner Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist. Minderungsansprüche des Charterers bleiben unbenommen. Wenn der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat, bestehen im Hinblick auf die allgemeine Freistellung der Charterer für Folgeschäden nach Ziff. 12 keine weiteren Schadensersatzansprüche. Der Charterer verwirkt Schadensersatzansprüche, deren Gründe oder Ursachen er nicht bei Schiffsrückgabe dem Stützpunktbeauftragten gegen schriftliche Bestätigung angezeigt hat. 6. Übernahme des Schiffes Das Schiff wird am Übergabetag bis 18 Uhr dem Charterer mit vollen Dieseltanks und Ersatztreibstoffkanistern übergeben. Der Schiffszustand und die Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt. 7. Rückgabe des Schiffes Der Rückgabetermin und Uhrzeit wird bei der Übergabe der Yacht mit dem Vercharterer vereinbart. Üblicherweise soll die Yacht am Freitag, bzw. dem Vortag vor Charterende, bis 16 Uhr in der Basis eingetroffen sein. Bei Charterende hat der Charterer die Yacht besenrein und vollgetankt zurückzugeben. Verbrauchte Treibstoffe, die nicht wieder aufgefüllt sind, hat der Charterer zu ersetzen. Der Verbrauch kann pauschal ermittelt werden. Der Vercharterer und der Charterer überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Schäden am Schiffes sowie verlorene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind bei Rückkunft sofort anzuzeigen. Die hinterlegte Kaution wird bei Schadensfreiheit ohne Abzüge zurückgegeben. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution nach Schadensumfang ganz oder teilweise einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist. Die einbehaltene Kaution wird abgerechnet, sobald die Schadenshöhe ermittelt ist. Die Haftung des Charterers für nicht angezeigte Verluste oder Schäden bleibt auch nach Rückgabe der Kaution bestehen. 8. Verlängerung, Verspätung und Rückführung Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit zurückgegeben werden. Die Charterzeit kann ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht verlängert werden. Witterungseinflüsse berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss die Yacht deshalb in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätungen ist für die überzogene Zeit das doppelte Charterentgelt als Vertragsstrafe zu zahlen. Dem Charterer bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Schiff zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit dieser Übernahme. 9. Haftung des Vercharterers und des Charterers Beide Vertragsteile haften nur für zu vertretendes Verschulden. Der Charterer haftet nur in Höhe des Selbstbehalts nach Ziff. 6, also nicht für Folgeschäden und dergleichen, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder die Versicherung die Deckung aus Gründen ablehnt, die er zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Charterers beschränken sich auf die Höhe der vereinbarten Chartergebühr, wenn der Vercharterer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10. Schlussbestimmungen Für alle Charterverträge gilt türkisches Recht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gerichtsstand ist Marmaris. Sind einzelne Bestimmungen dieses AGB`s nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit der restlichen AGB`s im Übrigen nicht berührt. |