1. Der Mieter hat sich vor Übernahme vom einwandfreien Zustand der Yacht und deren Ausrüstung zu überzeugen und das Inventar zu überprüfen. Evtl. Beanstandungen müssen vor Törnbeginn dem Vermieter gemeldet werden. Sie sind in der Checkliste schriftlich festzuhalten. Die Checkliste ist vom Mieter und dem Vermieter zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung erhält der Mieter das freie Verfügungsrecht über die Yacht. Bei Übernahme vorhandene versteckte Mängel oder nach Übergabe entstandene Mängel der Yacht und ihrer Ausrüstung berechtigenden den Mieter nicht zur Rückforderung der Miete, es sei denn, der Mängel war dem Vermieter bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. 2. Der Schiffsführer ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen - auch für seine Besatzungsmitglieder. Der Mieter hat die Pflicht, das Logbuch gewissenhaft zu führen und sich nach den Vorschriften des Fahrgebietes zu richten. Er muß bei der nächsten Capitanerie seine Crewliste vorlegen. Die Gebühren hierfür sowie die Kosten für Hafengeld und alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Mieters.
3. Der Schiffsführer muß im Besitz des für die Yacht vorgeschriebenen Führerscheines sein (mindestens amtlicher Sportbootführerschein mit Erfahrungsnachweis oder BR-Schein) und die notwendigen Kenntnisse zur Führung der Yacht besitzen. Der Mieter verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet sich, diese nur zur Sportschiffahrt im Rahmen der gültigen Schiffahrts- und Zollgesetze zu benutzen, unter Ausschluß jeder Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Wettfahrten o.ä. Ein Schlepp von anderen Fahrzeugen ist nur im Notfall durchzuführen. Die Untervermietung oder Verleih der Yacht ist untersagt. Selbst bei schuldlosem Verstoß gegen die Verbote entbindet der Mieter ausdrücklich den Eigentümer von jeder Verantwortung in seiner Eigenschaft als Eigner und in allen anderen Eigenschaften und haftet persönlich für Prozesse, Strafverfolgung, Geldstrafen und Beschlagnahmungen, die er verursachte. Bei Pfändung und Beschlagnahmung ist der Mieter dem Vermieter zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
4. Treten während der Reise normale Verschleißschäden auf, die eine sofortige Reparatur sinnvoll erscheinen lassen, ist der Mieter berechtigt, derartige Reparaturen in eigener Initiative bis zu einem Betrag von 200,-- durchführen zu lassen. Diese Auslage wird bei Vorlage der Rechnung erstattet. Bei allen anderen Reparaturen über 200,-- muß der Mieter den Vermieter oder seinen Beauftragten vorher um Rat und Genehmigung fragen.
5. Im Falle von Schwerer Havarie (Zusammenstoß, Brand, Mastbruch etc. ist der Mieter gehalten, dem Vermieter umgehend Mitteilung zu machen und Instruktionen anzufordern. Durch die zuständige Behörde hat er ein Protokoll anfertigen zu lassen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Mieter Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
6. Falls der Mieter diesen Formalitäten nicht nachkommt, kann er zur gesamten Zahlung der durch die Havarie oder den Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden.
7. Falls ein zu behebender Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert, muß der Mieter mindestens 24 Stunden vor Charterende zurückfahren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die nachfolgende Vercharterung nicht verzögert wird. Trat der Schaden ohne Verschulden des Mieters auf, wird ihm dieser Tag der vorzeitigen Rückkehr anteilig in Geld ersetzt. Die Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kommt einer Verspätung gleich. Im übrigen berechtigt ein Nutzungsausfall während der Mietdauer nicht einen Anspruch für Rückzahlung des ganzen oder teilweisen Mietpreises.
8. Die vereinbarte Nutzungszeit schließt die Übergabe und Übernahme der Yacht ein. Das Boot wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Der Mieter übergibt es bei Rückkehr ebenso. Schiffszustand und Vollständigkeit der Ausrüstung werden anhand einer Checkliste geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Sämtliche verbrauchten Kraftstoffe (Treibstoffe, Öl, Gas) gehen zu seinen Lasten.
9. Nach Beendigung der Nutzungszeit übergibt der Mieter das Boot dem Vermieter zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit sowie volle Funktionsfähigkeit. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionierende Teile sind dem Vermieter nach Rückkehr sofort anzuzeigen, werden unmittelbar ausgehandelt und mit der Kaution verrechnet. Der Mieter verpflichtet sich, das Schiff von persönlichen Dingen geräumt, in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
10. Nach mangelfreier Übergabe wird die Kaution sofort zurückerstattet. Bei evtl. Versicherungsfall erfolgt Kautionsrückerstattung nach der Regulierung durch die Versicherung.
11. Kann der Mieter, ganz gleich aus welchem Grund, die Nutzung nicht antreten, macht er dem Vermieter davon sofort Mitteilung. Ist die Beschaffung einer Ersatzcrew, welche die im Vertrag vorgesehene Bedingungen erfüllt, möglich, werden dem Rücktretenden alle Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 20 % der Nutzungsgebühr erstattet. Gelingt dies nicht, so hat der Vermieter Anspruch auf 65% der Nutzungsgebühr. Dem Mieter wird der Abschluß einer Reisekostenrücktrittsversicherung empfohlen.
12. Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin mit der beschriebenen Ausrüstung und in einwandfreiem segelfertigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Sollte der Vermieter aufgrund eines während der vorhergehenden Vermietung entstandenen Schadens oder aus irgendeinem anderen von ihm nicht selbst vertretenden Grunde, nicht in der Lage sein, die o.a. Yacht spätestens 48 Stunden nach dem abgemachten Termin zur Verfügung zu stellen, so hat der Vermieter das Recht, dem Mieter die volle Chartergebühr zurückzuzahlen oder eine gleichwertige Yacht bereitzustellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz bestehen nicht.
13. Der Vertrag wird rechtskräftig durch Eingang der Anzahlung und Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars dieser Vereinbarung
14. Die Rückkehr in den Ausgangshafen zum vorgeschriebenen Termin ist obligatorisch. Der Mieter hat seine Rückkehr dem Vermieter zu melden. Bei verspäteter Rückkehr haftet er für den Schadenersatz, gleich aus welchen Gründen die Verspätung hervorgerufen wurde. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Schadenersatz beträgt mindestens das Doppelte eines Tageschartersatzes. Dem Mieter wird nahegelegt, die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende in gut erreichbarer Nähe zum Ausgangshafen zu halten.
15. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so gelten doch die übrigen Bestimmungen. Eine fortfallende Bestimmung wird durch die rechtsgültige Vereinbarung ersetzt, die unter Abwägung des Parteiwillens bei Vertragsabschluß am nächsten kommt. Mündliche Abmachungen sind ungültig, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
gelesen und akzeptiert :___________________________________
(Mieter) |