Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 

Charterbedingungen <>

Präambel:

1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner.com
Postfach 401 444, 80714 München, nachfolgend Charterpartner.com genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf .


2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.


3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.



Gebucht wird:















SchiffVerchartererStarthafenZielhafen
<> (<>)<><> / <><










an Bord amzurück im Hafen am
<> ab ca. 16 Uhr<> bis ca. 16 Uhr plus 1 ÜN
an Bord bis 8 Uhr








Charterer: <> <>, <> <> <>


Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers:


1.) Pflichten des Vermieters

Der Vermieter verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in
einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Das Schiff ist Kasko versichert zum Neuwert.

Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 500,-- bzw. EUR 1000,--.

Ebenso besteht eine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe von EUR
2.500.000,--

pauschal. Eine Unfallversicherung für die an Bord befindlichen
Personen besteht nicht.

Sollte es nicht möglich sein, das Schiff zum vereinbarten Termin
zu übergeben, weil dieses durch einen Schaden aus der vorgehenden
Vermietung oder aus irgendwelchen von dem Willen des Vermieters nicht zu
beeinflussenden Gründen nicht zu benützen ist, hat dieser das
Recht, dem Mieter ein gleichwertiges Schiff, jedenfalls mit der gleichen
Kojenzahl zur Verfügung zu stellen, oder den Mietbetrag zu erstatten,
ohne daß der Mieter Anspruch auf Schadenersatz stellen kann. Die
Höhe dieser Erstattung richtet sich prozentual nach der tatsächlich
ausgefallenen Nutzungszeit.

Das Schiff gilt ab dem Moment als übergeben, in dem der Mieter
durch Unterschrift bestätigt, daß das Schiff einschl. Motor
betriebsfähig ist

und auch die Inventarliste unterschrieben ausgehändigt ist

 

2.) Pflichen des Mieters:

Der Schiffsführer/Mieter versichert ausdrücklich, daß
er zur Schiffsführung in dem Vertragsgebiet berechtigt ist und einen
entsprechenden Befähigungsnachweis besitzt.

Der Mieter ist gleichzeitig Schiffsführer, er verpflichtet sich:

nur soviel Personen einzuschiffen, wie für das Schiff zugelassen
sind,

keine gewerbliche Personen- und Güterbeförderung zu betreiben,

keine undeklarierte zollpflichtige Ware an Bord zu haben,

die Teilnahme an Wett- und Regattakämpfen zu unterlassen

das Schleppen von anderen Fahrzeugen nur im Notfall durchzuführen

das Schiff nicht an Dritte zu vermieten oder zu übergeben

das Logbuch ordnungsgemäß zu führen,die gesetzlichen
Bestimmungen des Gastlandes zu beachten,

bei Havarie die zuständigen Behörden zu benachrichtigen

und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erstellung
eines Havarieprotokolls zu erreichen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote - auch schuldlos - entbindet
der Mieter ausdrücklich den Eigentümer von jeder Verantwortung
und haftet gegenüber den Schiffahrts- und Zolldienststellen für
alle Prozesse, Verfahren, Geld-

strafen und Beschlagnahmung.

Der Mieter haftet gegenüber dem Eigentümer für alle
Handlungen und Unterlassungen und deren Folgen.

Der Chartervertrag gilt bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert,
mit der Verpflichtung, die Chartergebühren zu bezahlen.

Der Mieter hat sich vor Übernahme des Schiffes von dessen einwandfreiem
Zustand zu überzeugen, er hat das Inventar zu überprüfen.
Beanstandungen müssen vor Törnbeginn und vor Abgabe der Unterschrift
dem Vermieter gemeldet werden. Nach Übernahme entstandene Mängel
oder evtl. vorhandene versteckte Mängel berechtigen den Mieter nicht,
den Charterpreis zu kürzen; außer diese Mängel waren dem
Vermieter bereits bekannt oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt.

Treten während der Dauer des Vertrages Schäden durch normalen
Verschleiß auf, ist der Mieter berechtigt, diese auf eigene Verantwortung
reparieren zu lassen.

Voraussetzung hierfür ist, daß die Reparaturkosten EUR 150,--
nicht übersteigen.

Ansonsten ist zwingend der Eigentümer oder dessen Vertreter zu
benachrichtigen und dessen Weisung zu folgen.

Die verauslagten Reparaturkosten werden gegen Vorlage der Rechnungerstattet.

Sollte ein Schaden auftreten, der die Weiterfahrt nicht behindert, ist
der Mieter gehalten, so rechtzeitig - mindestens jedoch 24 Stunden vor
regulärem Übergabetermin - zurückzukehren, daß eine
Reparatur möglich ist, ohne die Folgevermietung zu beeinträchtigen.

Bei ernsthaften Schadensfällen - Mastbruch oder ähnliches
- ist der Mieter gehalten, umgehend den Eigentümer oder dessen Vertretet
zu benachrichtigen und deren Weisung abzuwarten.

Schlepphilfe darf der Mieter nur im äußersten Notfall annehmen.

Er hat vor Übernahme der Schleppleinen mit dem Kapitän des
anderen Schiffes  den Schlepp- oder Bergelohn zu vereinbaren. Dieser
kann höchstens nach den Maßstäben des internationalen Seerechts
erfolgen.

Bei Beschädigung oder Verlust des Schiffes oder des Inventars hat
der  Mieter die Kosten zu übernehmen; jedoch höchstens in
Höhe der Kaution.

Die Kaution wird erst wieder ausgehändigt, wenn das Schiff in
ordnungs- gemäßem Zustand im Ausgangshafen übergeben wird.
Bei notwendiger Reparatur oder Ersatzbeschaffung kann erst nach Vorlage
der Rechnungen zuzüglich stämtlicher Nebenkosten abgerechnet
werden.

Die Rückkehr in den vereinbarten Rückgabehafen ist zwingend.

Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren diese Verpflichtung
nicht. Das Schiff ist zum vorgeschriebenen Termin abzugeben. Bei schuldhaftem
Verzögern hat der Eigentümer Anspruch auf Schadenersatz.

Sollte der Törn aus zwingenden Gründen an einem anderen als
dem vereinbarten Platz beendet werden müssen, so ist der Vermieter
rechtzeitig zu benachrichtigen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Schiff nur qualifizierten Besatzungsmitgliedern
zu überlassen, bis der Vermieter das Schiff übernehmen kann.
Das Schiff gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn es im
Rückgabehafen in einwandfreiem Zustand abgenommen oder unter Mitwirkung
des Vermieters an eine Nachfolgecrew übergeben wird.

Nach seiner Rückkehr muß der Mieter mit dem Vertreter des
Eigentümers einen Übergabetermin vereinbaren. Hierbei hat eine
Inspektion und Inventur zu erfolgen.

Die Rückgabe gilt erst als abgeschlossen, wenn eine ordnungsgemäße
Übergabe bestätigt wird.

3.) Allgemeines:

Bei Rücktritt des Mieters bemüht sich der Vercharter um eine
Ersatzcharter.

Kann das Schiff für den gesamten Termin zum vollen Mietpreis weiterverchartert
werden, entstehen für den Mieter lediglich Bearbeitungskosten in Höhe
von EUR 100,--. Ist nur eine begrenzte Vermietung in bezug auf den Preis
oder Termin möglich, so ist der entstandene Ausfall zuzüglich
der Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 100,-- zu bezahlen, gegebenenfalls
bis zur Höhe der gesamten Chartergebühr.

Das Chartergebiet erstreckt sich auf das türkische Hoheitsgebiet
und offenes Gewässer des Mittelmeeres.

Der Schiffsführer ist verpflichtet, vorschriftsmäßig
ein- und auszuklarieren.

Der Mieter verpflichtet sich, das Schiff in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
Er hat für alle Schäden am Schiff einschließlich Einrichtung
und  Zubehör aufzukommen.

4.) Schlußbestimmung:

Die Parteien vereinbaren den Sitz des Vermieters als Gerichtsstand.
Es gilt das Recht der Bundesrepuplik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht berührt. Die Parteien sind jedoch in einem solchen Fall einander
verpflichtet, die ausgefallenen Bestimmungen durch eine solche zu ersetzen,
die der ausgefallenen in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinne in
gültiger Weise am nächsten kommt.