Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers | |||||||||||||||
Charterbedingungen < Präambel: 1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner Trautenwolfstr.5 D-80802 München, nachfolgend Charterpartner genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf . 2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln. 3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt. 4. Es gilt französisches Recht und die Bedingungen in französischer Sprache sind bindend. 5. Der Vercharterer kann beim boarding eine physische Ausfertigung dieses Chartervertrages mit diesen Konditionen zur Unterschrift vorlegen. Der Chartervertrag gilt bis dahin als geschlossen durch Online-Zustimmung und Zahlung der genannten Charterraten. Für die Charter der in der Rechnung genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers : Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer < ============================================================= Chartering client:
============================================================= Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Chartervertrag ist Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle, dass der Verleiher nicht das Nutzungsrecht des Bootes zum vereinbarten Datum vergeben kann, aufgrund von Schäden, die bei der vorhergehenden Vermietung eingetreten sind oder durch einen beliebigen Hinderungsgrund ohne sein Verschulden, hat er die volle Befugnis, dem Mieter entweder ein gleichwertiges oder höherwertiges Boot zur Verfügung zu stellen, welches über die gleiche Anzahl von Schlafplätzen verfügt, oder ihm die ausbezahlte Geldsumme zurückzuerstatten, ohne das dieser Anspruch auf Schadensersatz erheben kann. Die Rückerstattung erfolgt proportional zu der Anzahl an Tagen, die dem Verlust des Benutzungsrechtes entsprechen. Art. 3 Kündigung duch den Mieter Der Zeitraum, für welchen der vorliegende Vertrag vereinbart wurde, kann nur mit der Zustimmung des Verleihers und im Rahmen seiner Möglichkeiten, geändert werden. Die Missachtung der Zahlungsfristen und /oder die Kündigung des Vertrages durch den Mieter, aus welchen Gründen auch immer, hat die Kündigung des Vertrages zur Folge. Die Anzahlungen und Restbeträge stehen dem Verleiher wie folgt zu : Jede Kündigung, die mehr als 42 Tage vor dem Abfahrtsdatum erfolgt: 40% sind Corse Catamarans geschuldet bzw. werden einbehalten. Jede Kündigung, die während den 42 Tagen vor Reiseantritt erfolgt: 100% der Miete sind Corse Catamarans geschuldet bzw. werden einbehalten. Um dieses Verlustrisiko zu decken, kann der Mieter eine Reiserücktrittsversicherung unterzeichnen. Die Mietsumme steht dem Verleiher zu, ob der Mieter während der Mietzeit von dem Boot Gebrauch gemacht hat oder nicht, was auch immer der Beweggrund dieser Reise ist. Eine Reiserücktrittsversicherung kann durch den Mieter, zu seinen Gunsten und auf seine Kosten, abgeschlossen warden. Sollte das übergebene Boot nicht in fahrtüchtigem Zustand sein, sei es wegen Fehlens eines wichtigen Sicherheitsbestandteils oder weil dieses nicht regelkonform ist, und wenn der Verleiher nicht in der Lage ist ein gleich- oder höherwertiges Boot zur Verfügung zu stellen, kann der Mieter den vorliegenden Vertrag lösen und erhält die Rückerstattung der geleisteten Summe aufgrund des vorliegenden Vertrages, ohne dass er Anspruch auf Schadensersatz erheben kann. Art. 4 Versicherung des Bootes und Selbstbeteiligung Der Verleiher bekundet, eine Vollkaskoversicherung unterschrieben zu haben, die dem Mieter versichert vor Schäden, die er am Schiffskörper, dessen Zubehör und Anbauten begeht, Teil- oder Totaldiebstahl und Diebstahl des Hauptmotors (hiervon ausgeschlossen der HB Motor und Zubehör). Der Mieter haftet bis zur Höhe der Eigenbeteiligung und/oder der Kaution für Ansprüche Dritter wegen Sachbeschädigung und Körperverletzungen (Haftpflichtversicherung). Die Zahlung der Versicherungsprämie des Bootes ist im Mietpreis enthalten. Die Versicherungspolice versichert die auf dem Boot transportierten Personen nicht gegen Unfälle. Der Eigentümer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von persönlichem Eigentum des Mieters bzw. seiner Gäste. Individuelle Versicherungen für die transportierten Personen können durch den Mieter, zu seinen Gunsten und auf seine Kosten, abgeschlossen werden, um die, in den Paragraphen C und D erwähnten Risiken, zu decken. Bußgelder und Strafen sind stets vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schäden, Verluste, Ansprüche Dritter und Ausgaben, die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns resultieren, Abschleppkosten, welche auf Navigationsfehler zurückzuführen sind, die absichtliche Missachtung der Sicherheits- oder Schifffahrtsregeln, die Verletzung der Schifffahrtsanordnungen oder -Beschränkungen, Schleppen, Taten, die jegliches Besatzungsmitglied an Land verursacht, die kriminelle Nutzung des Bootes, sowie seiner Ausrüstung oder Anlagen, Trunkenheit am Steuer oder das Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln oder medikamentöser Substanzen, die das Bewusstsein oder das Reaktionsvermögen einschränken können, die Nutzung des Bootes zu anderen Zwecken, als dem persönlichen Vergnügen, die Überschreitung der durch den Vermieter befugten Passagieranzahl, das Navigieren außerhalb der autorisierten Zonen, falsche Angaben, sowie jeglicher böswilliger Akt, der mit Beihilfe einer der an Bord befindlichen Personen, begangen wird. Am Tag des Reiseantritts, muss vor der Verladung eine Kaution beim Verleiher hinterlassen werden. Diese Summe entspricht dem Betrag des Versicherungs-Selbstbehaltes. Sie kann durch den Verleiher im Schadensfall, in Höhe der begangenen Schäden, belastet werden. Die Belastungsbeweisstücke werden anschließend an den Mieter geschickt. Diese Kaution deckt die Zahlung der Kosten, die verursacht werden durch: Unfallschäden, die das Boot, seine Ausrüstung oder Anlagen verursachen oder erleiden, die Beschädigung oder den Verlust von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die schlechte Wartung des Bootes und seiner Ausstattung oder Anlagen, während der Kreuzfahrt, das Zurücklassen oder die verspätete Rückgabe des Bootes.Wenn das Boot mutwillig beschädigt oder vernachlässigt wurde, kann die Gesellschaft vom Mieter oder Chefsteward die Zahlung der gesamten, investierten Ausgaben fordern, selbst wenn diese Kosten den Kautionsbetrag übersteigen.Die Rückzahlung der Kaution ist nicht wirksam, wenn das Boot mutwillig beschädigt oder vernachlässigt wurde. In jedem Fall erfolgt die Übernahme des Bootes durch den Mieter erst dann, wenn der Restbetrag des Preises bezahlt, die Kaution geleistet und die Bestandsaufnahme unterzeichnet wurde. Der Verleiher muss dem Mieter ein seetüchtiges Boot aushändigen, dessen Ausstattung und Versicherung mit den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörden für die vorgesehene Schifffahrtskategorie konform sind. Die Beschreibung des Bootes und seiner Ausrüstungs- und Ausstattungselemente wird in einer Bestandsaufnahme festgehalten, die dem Mieter, gleichzeitig mit den offiziellen Erklärungen der Instrumente, den Dokumenten, dem obligatorischen Seematerial, der Zulassungspapiere und der Sicherheitsbescheinigung des Schiffes, ausgehändigt wird. Der Mieter hat nach der Übernahme 24 Stunden Zeit, um sich von dem guten Zustand des Bootes und seiner Ausstattung zu überzeugen. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Mieter einen kostenfreien Liegeplatz im Hafen der Einschiffung am Tag des Reiseantritts, sicherzustellen. Mit der Unterschrift für die Übernahme, erkennt der Mieter den guten Betriebszustand und die Sauberkeit des Bootes an, mit Ausnahme versteckter Mängel. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot mit gebührender Sorgfalt zu nutzen und die Vorschriften der Maritimen Angelegenheiten, des Zolls und der Polizei in den besuchten Ländern einzuhalten. Minderjährige Mieter benötigen eine schriftliche Genehmigung ihrer Eltern oder eines Erziehungsberechtigten. Der Mieter muss sich über die Schifffahrtskategorie und die Art der Schiffskonstruktion sowie die genehmigten Navigationszonen informieren. Der Verleiher behält sich das Recht, die Bereitstellung des Bootes zu verweigern, wenn ihm der Kapitän oder die Besatzung nicht kompetent genug erscheint, ungeachtet der vorgezeigten Referenzen, Zeugnisse und Lizenzen, oder für jeglichen anderen Beweggrund, den er als ausschlaggebend beurteilt. Er hat das Recht die Übernahme eines Bootes an den Mieter zu verweigern, wenn dieser nicht in der Lage ist die Haftung des Bootes zu versichern. In diesem Fall ist er berechtigt einen Aufenthalt am Anlegeplatz oder wenn verfügbar einen Skipper, auf Kosten des Kunden, anzubieten oder seine Navigationszone, während einem Teil oder der gesamten Mietdauer einzugrenzen oder die Übernahme des Bootes zu verweigern, zum alleinigen Nachteil des Fahrers. Sollte ein professioneller Skipper für das reibungslose Funktionieren des Bootes engagiert werden, bleibt die volle Haftung für das Boot und dessen Ausrüstung beim Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, nur die erlaubte Anzahl an Personen an Bord zu transportieren. Er verpflichtet sich, das Boot allein für die Vergnügungsschifffahrt zu nutzen. Handelsschifffahrt, gewerbliche Fischerei, Regattentransport oder andere, sind nicht gestattet. Bei Verletzung dieser Verbote entlastet der Mieter den Verleiher ausdrücklich von jeglicher Haftung in der Eigenschaft als Reeder oder anderer. Er allein muss sich den Vorwürfen seitens der betroffenen Behörden (Strafverfolgung, Geldstrafen und Konfiszierungen) verantworten. Dies gilt selbst im Falle einer unbeabsichtigten Fahrlässigkeit seinerseits. Im Falle einer Beschlagnahmung des gemieteten Bootes, ist der Mieter verpflichtet, dem Verleiher eine vertraglich festgelegte Entschädigung zu zahlen, die dem geltenden Mietpreis entspricht. Im Falle einer Konfiszierung ist der Mieter verpflichtet, den Wert des Schiffes innerhalb von 8 Tagen zurückzuzahlen. Der Mieter ist dafür verantwortlich das Logbuch zu führen, von dem ein Exemplar vom Verleiher gestellt wird. Dies ist ein Dokument, in das Schifffahrtshinweise und Zusammenhänge jeglicher Zwischenfälle, sowie Boots- und Schifffahrtshavarien, eingetragen werden müssen. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung während der Mietzeit durch normale Abnutzung der Geräte, ist der Mieter sofort berechtigt, unter seiner Verantwortung die Initiative zu ergreifen und Reparaturen oder Nachbesserungen vorzunehmen, mit der Bedingung, dass diese 10% der zu Beginn gezahlten Kaution, nicht überschreiten. Diese Aufwendungen werden bei der Rückgabe zurückerstattet, gegen Vorlage der Rechnung, wenn der Schaden oder Verlust nicht durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Mieters oder durch Personen an Bord verursacht wurde. Bei jeglichen Instandsetzungen, die diese Summe überschreiten, muss der Mieter Rücksprache mit dem Verleiher halten. Im Falle ernster Schäden (Mastbruch, Lecks, Feuer) ist der Mieter verpflichtet, den Verleiher sowie den Versicherungsmakler umgehend zu informieren und auf Instruktionen zu warten. In der Zwischenzeit ist der Mieter verpflichtet, ein Protokoll durch einen Schadensbeauftragten anfertigen zu lassen, um von der Versicherungsgesellschaft die Rückerstattung der Beträge, die ihm zukommen, zu erhalten. Erfüllt der Mieter nicht diese Formalität, kann er für die Begleichung der durch die Schäden verursachten Aufwendungen zur Verantwortung gezogen werden. Der Nutzungsverlust durch die Schäden, die während der gegenwärtigen Miete plötzlich eingetreten sind, kann nicht Gegenstand von Rückerstattungen, selbst Teilrückerstattungen, der besagten Miete sein, egal aus welchen Schadensgründen, außer wenn diese dem Mieter nicht zugeschrieben werden können. Selbst in diesem Fall wird eine Selbstbeteiligung von 48 Stunden angewandt. Untervermietung und das Ausleihen sind strengstens verboten. Der oben genannte Navigationsort (siehe ersten Teil des Vertrages) bestimmt das Land, in dem die Schifffahrt gestattet ist. |