Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers | |||||||||||||||
Charterbedingungen < Präambel: 1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner.com 2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln. 3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt. Gebucht wird:
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers: Charterbedingungen 1.) Mietobjekt und Ausfallregelung Der Vercharterer verpflichtet sich, die gemietete Yacht zum vereinbarten Termin in segelfertigem einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Ist der Vercharterer aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Schäden aus vorangegangener Charter) nicht in der Lage, das vertraglich vereinbarte Schiff bereit zu stellen, so hat er das Recht, dem Charterer entweder eine Yacht derselben Größe und Kojenzahl zu übergeben oder den Charterbetrag zu erstatten. In diesem Fall kann der Charterer keine Schadenersatzansprüche stellen. 2.) Versicherung Der Verchertarer verpflichtet sich, die Yacht wie folgt zu versichern: Bootshaftpflichtversicherung pauschal mit mindestens 2.500.000 €, Bootskaskoversicherung in Höhe des Schiffswertes inkl. Ausrüstung. Selbstbeteiligung für Segelyachten 1000 €. Nicht versichert ist das persönliche Eigentum der Chartercrew. 3.) Charterrevier Hier beschränken wir uns allgemein auf das kroatische Mittelmeer. Andere Absprachen bedürfen der schriftlichen Form. 4.) Yachtführung Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Chartervertrag, daß er über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen einer Yacht auf offenen Gewässern erforderlich sind. Andernfalls bestimmt er einen Schiffsführer, der gemeinsam mit dem Charterer den Chartervertrag zu unterzeichnen hat. Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift, daß er im Besitz der erforderlichen Scheine ist. Für die Folgen falscher Angaben ist er haftbar. Charterer und Schiffsführer haften, soweit sie nicht identisch sind, als Gesamtschuldner aus dem Vertrag. 5.) Besondere Verpflichtung des Charterers Der Charterer verpflichtet sich, * die Yacht und die Ausrüstung pfleglich und nach Regeln guter Seemannschaft zu behandeln, * keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, * die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen, * die Yacht nicht weiterzuvermieten, * das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Notfall durchzuführen, * Nachtfahrten nur bei guter Sicht und Wetterlage zu unternehmen, * die während des Törns notwendigen Kontrollen (Motor. und Getrriebeöl, Wasserstand in der Bilge) täglich durchzuführen. Das Mitnehmen von Haustieren ist an Bord nicht berlaubt. Im Falle einer Havarie oder eines Unfalles ist eine genaue Hergangsbeschreibung anzufertigen, die vom Hafenkapitän, Arzt, Sachverständigen oder Polizei zu bestätigen ist. Außerdem ist der Vercharterer sowie der jeweilige Stützpunktleiter unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt bei Manövrierunfähigkeit, Verlust sowie Beschlagnahme durch Behörden und Behinderung der Yacht durch Außenstehende. Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Charterers. Grundberührungen sind dem Stützpunktleiter unbedingt zu melden, damit er sich vom einwandfreien Zustand von Kiel und Bodenkonstruktion überzeugen kann. Im Schadensfall werden die Reparatur- und Krankosten von der Kaution einbehalten. Selbstverschuldete Motorschäden, beschädigte Segel (außer aufgegangene Nähte durch Verschleiß), Verlust von Ausrüstungsgegegnständen oder Beschädigungen derselben werden ebenfalls von der Kaution einbehalten, über den innerhalb von 30 Tagen eine genaue Abrechnung erfolgt. 6.) Übernahme der Yacht Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden anhand einer Checkliste vom Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätig. Spätere Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit der Yacht und Ausrüstung sind danach nicht mehr möglich. Kann der Vercharterer einen Schaden aus vorangegangener Charter nicht rechtzeitig oder nur teilweise beheben, so kann der Charterer nur zurücktreten oder Minderung des Preises geltend machen, wenn die Yacht in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist. 7.) Rückgabe der Yacht Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff vollgetankt, aufgeklart und nach der Checkliste gestaut (wie übernommen) 8.) Rückführung und Verspätung Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie vereinbart, rechtzeitig zurückzugeben. Diese Verpflichtung hat er unabhängig von der Wetterlage zu erfüllen. Er hat seine Törnplanung so einzurichten, daß er auch bei schlechter Wetterlage rechtzeitig den Heimathafen erreichen kann. Ist er trotzdem nicht in derLage, die Yacht wie vereinbart zurückzugeben, hat er unverzüglich den Vercharterer zu unterrichten und weitere Weisungen abzuwarten. Die dadurch entstehenden Kosten (Rückführungskosten, Reisekosten für den Nachcharterer) trägt der Charterer. Pro Tag der Verspätung hat der Vercharterer Anspruch auf einen doppelten Tagespreis. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe hat der Charterer für jede angefangene Stunde (über den gebuchten Charterzeitraum hinausgehend) 2% der Wochenmiete zu zahlen. Dies gilt für Verspätungen bis zu 12 Stunden. 9.) Haftung des Charterers und des Vercharterers Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers , für die der Vercharterer von dritter Seite her haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer verzichtet auf alle Einwände gegen den Vercharterer aus dem Versicherungsvertrag sowie aus der Tatsache, daß keine weitere Deckung als vorstehend besteht. Weiterhin haftet der Chartere auch für alle Schäden, die aufgrund seiner Fahrlässigkeit nicht mit der Versicherung reguliert werden können. Insbesondere haftet er auch für Schädenm die durch fehlerhafte Bedienung und/oder mangelhafte Wartung der an Bord befindlichen Aggregate entstehen. 10.) Zahlungsbedingungen Anzahlung 50% bei Vertragsabschluß zusammen mit dem Chartervertrag per Überweisung . Restzahlung spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn. Für verspätet eingehende Restzahlungen wird eine Pauschale von 20 € berechnet. 11.)Kaution Die Kaution ist in bar oder per Kreditkarte am Übergabeort zu hinterlegen.Geleistete Kautionen werden nach schadensfreiem Charterverlauf ohne Abzüge zurückbezahlt. 12.) Rücktritt Bei Rücktritt des Charterers 8 Wochen oder mehr vor Charterbeginn ist eine Entschädigung in Höhe von 50% der Chartergebühr fällig. Bei Vertragskündigung weniger als 8 Wochen vor Charterbeginn ist der gesamte Charterbetrag fällig, es sei denn, es kommt eine Ersatzcharter zustande. In diesem Fall erhält der Charterer die geleistete Zahlungen bis auf eine Bearbeitungsgebühr von 130 € zurück. 13.) Sonstiges Mündliche Zusagen oder Nebenabsprachen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam, In allen Fragen wird gütliche Einigung angestrebt |